Oberösterreichische Weistümer

Bann- und Stifttaiding (1700) 421 botten wurde, ob dasselbige nit auch billicher massen allen in Wildtenstainifschen landgericht sich befündenten untersassen zugleich verpotten sein solle? ührtl: Wann etwas — was hernach das wehre — von der kais. herrschaft Wildtenstain dero leuthen verpothen wurde, so solle solches allen in disem hochedlen Salzkammerguet sich befündenten untefthonnen, wohin 5 sie auch sonsten mit grundobrigkeit gehörig weren, ingleichen verpothen [sein] und [dieselben] auf befahrentes übertretten von der kais. herrschaft Wildtenstain aus der gebühr nach gahr bilhch zu bestraffen sein. 35. Frag: Wann ainer guet oder gelt auf freier strassen oder anderstwo funde, wie solcher damit handien solle? to Uhrtl: Wann ainer guet oder gelt auf freier strassen funde, derselbe soll es drei vierzechen tag nacheinander vor der kirchen verruefen lassen. Und so hernachmals niemands vorkombt, dem solches guet zuegehört, so solle hernach der fünder solches der landgerichtsobrigkeit zuestellen. Hiervon solle sodann dem landgericht die helfte, der andere halbe thail dem fünder 15 zuestendig sein. 36. Frag: Wann von der kais. herrschaft Wildtenstain pöenfahl — in was gestalten das geschäche — gesezt und dictiert, hernach aber gebrochen werden, ob man solche rechthchen nemben und einfordern möge oder nicht? ührtl: Wann von der kais. herrschaft Wildtenstain oder sonsten in 20 fürfahlenten handlungen pöenfahl gesezt und hernach verbrochen werden, hat die obrigkeit solche nach recht und billichkeit einzufordern oder nach gestalt des verbrechen abzustraffen. 37. Frag: Widerumben frag ich, wann man gehn almb, wehr dahin treiben und wie man sich mit dem ahnbtrib verhalten solle? 25 Ulirtl: Welcher gehn almb treiben will und dahin zu treiben befuegt ist, der solle solches seinem nachbahrn drei tag vorhero wissen lassen. Thuet er dises nicht, oder der die albm alzufrue zu schaden der wald herwachs oder auch gegen seiner brieflichen almtreibsberechtiguiig mit alzuvill viech betrieben, ingleichen jener, der auf einer almb schwenden oder verbottene .so änger oder mäder einfangen thette, so solle derselbe wider alsobalden herab treiben und daselbige jähr nicht mehr aufzutreiben, auch nach gestalt des verbrechen und fravels aine ergabige straff zu erlegen haben, ia bei vorkombent beschwahrenten umbstenden des albmtribs völlig entsezt werden. 38. Frag: Mehrmallen frag ich: Wann ainer wissentlich ainen land- 35 feind beherbergen oder durch das land beglaiten oder andere hilf und befürderung thette, was recht darauf sein solle? ülirtl: Welcher wissentlich ainen landfeind... hilf und befürderung laisten thette, der ist zum wandl 32 fl verfahlen oder nach befund an leib und leben zu straffen. 4o 39. Frag: Verers frage [ich], wie ainer dem andern pfenden soll und was die pfand recht haben und vermögen? Uhrtl: Welcher sich aines guets mit recht pfandmessig machen will, der solle das pfand am dritten tag der landgerichtlichen obrigkeit über antworten, von dar [er] die entschaidung zu erwarten hat. 45 40. Frag: Hegst deme frage ich: Welcher mit der gemain zu zeinen hat und seinen ausgezaigten thail zu rechter weil und zeit nit friden thette, was hierauf für ain wandl seie?

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