Oberösterreichische Weistümer

I/l. Taiding (1648—1658) 29 43. Fruchtbar bäum nit abzuschlachenP). Welcher auf seinem guetn)fruchtbar baumb abschlecht und verkauft als piernbaum etc.r), der soll gestrafft werden und von iedem paumb daß wandl®) 72^ [verfallen sein\. 44. Stoßfelber betr(effend). 5 Wer stoßfelber verderbt oder abschlecht: ze wandl 5 60 .Sj. 45. Felber stimeln. Welcher ainem ainfelber stimelt ohne seinen wullen: als oft ein gärten, als oft 12 ; und wer zaunholz abhakt desgleichen. 46. Zein aufbrechen. lo Wer ainem ain zäun auf- oder abbricht ohne seinen Wüllen; als oft einen steken, als oft 12 .S,, und als oft ein gärten desgleichen. 47. Dienstboten abwerbung. Wenn ainer dem andern seinen dienstboten,söhn oder tochter haimblich abwürbt, des er schaden nämb,den ist er ihm widerzukeren schuldig und daß 15 wandl 72 .5). Von anwaltn und ambtleuten. 48. Ungehorsamb auf ambtmans ansag. Ob einem gehn hof zu kernen angesagt wurde durch den ambtman, oder so ihm der ambtman durch einen andern nachbarn ansagen ließ, und 20 derselb wurde ungehorsamb erscheinen, bei welchem im angesagt worden, derselbe ist [«üos wandl] verfallen und, ob schaden daraus entstünde, den soll er abthuen. 49. Ungehorsamb gegen den officirn. Wer dem richter oder dem ambtman Iber bevelch der herrschaft nicht 25 gehorsamb oder wer sich des gerichts setzet oder ainen knecht solcher anwalt des gotshaus in ihren potschaften anlief: ze wandl 5 . 50. Fridtbiedung. Wann [der] richter oder ambtman ainen fridt schafft oder beut von der herrschaft wegen und veracht wurde: zu wandl 5^ .5). 30 51. Verbot außtretung. Wer durch den ambtman verbotten wurde und gieng auß dem verbot ohn Urlaub: ze wandl b ^ IBx. 52. Verleichung vom ambtman. Item es soll kein ambtman lechenschaft verleichen, damit die lechen- 35 Schaft unbestät nit bleiben, sondern in daß grund- oder lechenbuech geschriben werden. e) Fruchtbar...abzuschlaohen]Abhackung fruchtbarer bäum i) grund r) als piernbaum etc.]item wer stossfelber verderbt oder abschlägt •) und von iedem...wandl]von iedem stamm umb ■^O

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