Oberösterreichische Weistümer

Bann- und Slifttaiding (1700) 4I5 staab in der band habe und als angeordneter richter in disen rechten size und handle, was vor mich und in anhörung der anwessenten wierdt geclagt und vorgebracht werden. Begehre also hierauf euer antwort und rechtfündi ges uhrtl. Uhrtl: Gebietender herr pfleger und landgerichtsverwalter, ob die 5 schrannen — wie von altens herkomben — genuegsamb besezt, auch an weil und zeit seie, das in namben der kais. herrschaft Wildtenstain derselbe von pfleg und landgerichts wegen den staab in der band haben und als richter in disen rechten sUzen und handien mögen und sollen, was von obrigkeit und ein ehrsambes geding alten herkomben gemes geclagt und vorgebracht würdet. 10 2.1) Frag: Wann in besizenter schrannen und versamblung ungefehr ein priester mit dem hochwürdigen sacrament fürgienge oder ein feur auskämbe oder sonst ein andere nothturft und ungelegenheit vorfiele, also, das derentwegen die beisizer aufstehen und zuelaufen müesstn, ob ich als richter die schrannen widerumben rechtlich besüzen und bestellen möge? 15 Uhrtl: Wann ain priester mit dem hochwüerdigen sacrament für gienge oder feur auskämbe oder ein andere nottuerft und ungelegenheit vor fiele, destwegen von der schrannen aufgestanden und zuegesechen werden müesste, sprich ich zu recht, das die schrannen hernach widerumben von kais. herrschafts wegen ohne alles bedenken rechtlich besessen und bestelt 20 werden könne. 3. Frag: Ich frag, wann ain mit aignen rucken in der kais. herrschaft Wildtenstain landgericht würklich angesessner oder angevogt oder sonst dienstbahrer underthonn zu disem heuntigen landrecht nicht erschinnen oder aber seinen beredten podten nicht geschickt bette, was er derentwegen 2.5 verwürkt und zu thuen schuldig seie? ülirtl: Welcher underthonn mit aigenen rucken^)... nicht geschickt bette, derselbe ist zum wandl umb 72 .5) verfahlen, zu welchen ende alle, die im urbario dienstbahr begriffene underthonen [sind], abgelesen werden sollen. 3Q 4. Frag: Mehr frag ich: Welcher auf ainem guet süzt und kain pixen, oder sonst auf ainer behausung wohnet[unä] keinen spieß oder anders recht schaffenes gewölir bette, mit welchen er auf erforderenten nothfahl zu hilf des landgerichts erscheinen solte, was sodann ain solcher darumben schuldig und verfahlen seie? 35 Uhrtl: Welcher underthonn auf ainem guet...landgerichts er scheinen solte, derselbe ist, wann er solche Wöhren innerhalb vierzechen tagen nit bei banden hat und unterdessen ein noth zu erscheinen auskämbe,zum wandl umb 72 verfahlen. 5. Frag: Widerumb frag ich, zu welcher zeit man der kais. herrschaft 40 Wildtenstain ihren gebührenten jährlichen grund- oder urbardienst, auch dienst- und vogthaabern raichen und geben solle. Was hernach derjenige verfahlen ist, welcher solche dienstzeit ibersüzet? Uhrtl: Der kais. herrschaft Wildtenstain solle man jährlichen den dienst, auch dienst- und vogthaabern vermög der alt gefertigten gewehrbrief 4.'5 1) Hs. Änderte, ebenso in der Folge Dritte, Vierte usf. Wenn im Uhrtl längere Stellen aus der Frage fast wortgetreu wiederholt werden, werden diese Stellen in der Edition ausgelassen. Diese Auslassung wird jeweils durch drei Punkte angedeutet.

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