Oberösterreichische Weistümer

414 Herrschaft Wildenstein Bann- und Stifltaiding der Herrschaft. 1700. Hs.: Urlar der Herrschaft Wildenstein aus dem Jahre 1700, 4°, 692 Blätter (vor liegender Text auf fol. 19"—44'),OÖLA, Herrschaftsarchiv Wildenstein, Hs. Nr. 9. 5 Pan- und stüftthättung der kais. herrschaft Wildenstain, wie selbe aus denen alt vorhandenen thättungsbüechelen gezogen und hernach volgenter massen verneuert worden. Und solle solche thättung nach alten herkomben am sontag vor dem fasching tag zu Ischl,am montag darauf zu Goissern und dritten als ehrtags darauf 10 in der Gossa in der mit einem unpartheiischen geding wenigist von zwölf altbedagten, in dem land gut behausten, ehrlichen männern besetzten schrannen gebuhrenter Ordnung öffentlich abgelesen, auf selbe vollziechung ernstlich gehalten, auch alle bei solchem thättung vorkombente beschwerden und anzaigungen fleissig prothocolliert, anbei die angewesste beisizer specifice 15 beschriben werden. Vorhalt demnach uhralten wohlhergebrachten herrschaftsbrauch nach von der kais. herrschaft Wildtenstein in namben der röm. kais. maj. etc. nnsers aUergnedigisten landsfürsten und herrns ain offenes landrecht, bahnund stüftthättung wohlbedächtlich statuiert und aufgericht, wie auch zu 20 mehrer nachricht und wahrnung fast jährlich in offner schranen an gewöhn lichen orthen diser gueten intention und mainung geüebt und gehalten worden, damit allerlei Uneinigkeit und misverstendige discrepanz sambt andern dem gemainen weesen sehr schädheh und nachtheilige ungelegenheiten sovü immer möglich abgeschnidten und praecaviert, nebens auch die verbrechen 25 und mishandlungen, wo sich dergleichen wider recht und Ordnung eraignen und bezaigen, nach billichen dingen gestrafft und dagegen alle manszucht, ehrbarkeit und guete policei bei disen kais. hochedlen Salzcammerguet erforderenter nottuerft nach mit sonder angelegnen fleis gepflanzet und erhalten werden solle, also und damit man in demjenigen, was vor undenk- .30 liehen jaliren dem gemainen weesen zu gueten wohlmainent fürgesechen und statuiert, noch hinfürders beharrlich continuire und vortschreite, ist für eine besondere nottuerft erachtet worden, emielt offenes landrecht und stüftsthättung in gegenwertiger schrannen auf heur abermahls zu halten. WoUet demnach ihr Unterthannen und landgerichtsinsassen sambt und sonders, .35 jung und alt, auf alle und iede puncten mit bessten fleis aufmerken und dahin vermant sein, auf das disen ulirtln und rechtsprechen in allen begebenten fahlen ein sattsamb und völliges benügen beschechen und ainer dem andern bei denen gesezten pönn und straffen, wie ihr hernach mehrers vernemben wirdet, nicht betrieb noch beschwör in keinerlei weis noch weeg; wie 40 dann im widerigen man nit gesünet, dennen verbrechen ungestrafft hindurch gehen zu lassen, sondern vülmehr gegen dieselbe mit allen ernst und gezimbenter schörfe unnachlessig zu verfahren und keines zu verschonen. [2.] Erste frag: Erstlichen frag ich als bei diser aufgericht und be schlossenen schrannen, auch ieziger öffentlichen versamblung anheunt gesezt 45 und verordneter rechtsprecher, ob die schrannen — wie von alters her komben — genuegsamb besezt, auch an weU und zeit seie, das in namben der kais. herrschaft Wildenstain ich von pfleg und landgerichts wegen den

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