Oberösterreichische Weistümer

412 Kloster Tmtmkirclien IV. Ehafttaiding im Amt Ischl-Goisern. (Nach 1620.) Das Amt, welches den Besitz des Klosters am Oberlauf der Traun (ober halb des Traunsees) verwaltete, vmrde im 14. und 15. Jahrhundert Amt „Ischl5 land" genannt. Noch im vorgenannten Zeitraum wurde dasselbe durch Schaffung des Amtes Ebensee wesentlich verkleinert. Es.= Es. A des Textes Ifl (vorliegender Text auf fol. 48'—58'). Einleitung = Text Ifl, Einleitung. Art. 1—12= Text Ifl, Art. 1—12. 10 Art. 13—17= Text Ifl, Art. 14^18. Art. 18—21 = Text Ifl, Art. 22—25. [22.] Frag; Weiter frag ich euch des rechtens, ob sich zuetrüege, das keuf, wechßl oder übergaben ohne vorwissen und guethaissen der obrigkeit beschehen wurden, was derselb verwürkt habe? 15 Antwort: Die keuf, wechßl, übergaben, abhandlungen, quittirung und dergleichen beschehen algemainem landsbrauch nach gar billich mit herrschafts vorwissen. Wo aber solches nit beschalle, soll der oder dieselbe, so sich dessen underfangen wurden, an leib oder guet gestrafft werden. [23.] Frag: Weiter frag ich euch rechtens: wann ain erb under der 20 obrigkeit sein erb verkauft oder sich sonst auß dem land begibt, ob er die abfahrt der obrigkeit Traunkirchen schuldig seie? Antwort: Er ist schuldig wegen der abfahrt und sonsten mit der obrigkeit sich landsbreuchiger massen zu accomodirn und mit ilir abzukomen, wie alters herkomen [is<]. 25 [24.] Frag: Weiter frag ich euch, ob gründ, wißen oder äcker verkauft werden, ob sie nit öffentlich zu verrüefen seien? Antwort: Sollen drei vierzehen tag verrüeft werden, widerigen fahls die obrigkeit den kauf zu halten nit schuldig.

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