Oberösterreichische Weistümer

410 Kloster Traunhirchen Item so hat das gottshaus das recht, das derselben^^) vischer sollen vischen auß der Langbaty^) in völligen^®) Traunsee unzt gen Gmundten, und von Gmundten nach dem Traunsee alhero von ainem orth unzt an das andere. 5 Item die vischer seien dem gottshaus vorgemeltermassen^^) schuldig alle freitag ain dienst und in der fassten zwenn dienst alle wochen. Und ieder dienst sechs pfening werth sein soll, da ain gast gern acht pfening drumb gab. Das sprüch ich zu recht, megt derohalbon weiter recht fragen. {10.} Endfrag: So ich alß hoffrichter in heuntigen rechten aines 10 thaüs fragen nit geruegt noch gefragt,sondern kürze wegen underlassen hette, ob sich dem gottshauß an dessen alten herkomen, freiheit"®) und gerechtigkeiten nichts verjähre?'") Antwort: Es verjäliret hirinen im wenigisten nichts; das sprüch ich zu recht. 15 II. Ehafttaiding der „äußeren Ämter". (Nach 1620.) Neben den größeren Besikkomplexen im Gebiet um den Traunsee, am Oberlauf der Traun und im Gebiet südlich Gmunden besaß das Kloster Traun hirchen noch Streubesitz in der Umgebung von Wels, am Hausruck, in der 20 Umgebung von Steyr, im oberen Ennstal und in der Umgebung von Levben. Die Ämter, zu denen diese Güter aus verwaltungstechnisehen Gründen zu sammengeschlossen waren, dürfte man als „äußere Ämter" bezeichnet haben. Es.= Es. A des Textes Ifl (vorliegender Text auf fol. 23'—32'J. Einleitung = Text Ifl, Einleitung. 25 Art. 1—25 — Text Ifl, Art. 1—25. III. Ehafttaiding des Nußdorfer Amtes. (Nach 1620.) Dieses Amt (Bez. Frankenmarkt) ist bereits im 14. Jahrhundert im ältesten erhaltenen Urbar des Klosters Traunkirchen nachweisbar. Wegen seines 30 sehr geringen Umfanges sprechen die Quellen häufig von einem „Amterl". A = Es. A des Textes Ijl (vorliegender Text auf fol. 34'—44'). B=Es. B des Textes Ifl (die Es. enthält auf S. 632—633 die Artikel 5—10, die übrigen Artikel fehlen hier). Einleitung = Text Ifl, Einleitung. 35 Art. 1—4= Text Ifl, Art. 1—4. ")B es soll haben vischer, was sie der gehaben mag; dieselben B fh. imd ")/. B B solches ") alten herkomen, freiheit]B freiheiten, altem herkomen, recht ")nichts verjälire ]B schädlich sein imd hierdurch ichtes ver jährt werden mechtc?

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