Oberösterreichische Weistümer

28 Kloster Gleink 37. Alt recht weeg nit zu verwöhren. So ainer dem andern seinen freien weeg, der von alter herkomen wäre, vergraben oder verschlachen wurde, der ist daß fräflwandl 5 60 .5) ver fallen und, ob schaden darauß entstünde, abzutragen schuldig. 5 38. Nachtetzung. Welcher ainem wilUklich nachetzt — eß sei in wüsen oder feldern —, der ist verfallen, daß fräflwandl zu geben b QQ^ und den schaden abzuthuen. 39. überschwenks^) viech zu bewahren. 10 Welcher aber®') iberschwenkes vich halt''), der soll daßselb bewahren oder ainen halter darzu stellen, damit niemants schaden bescheche. Wurde aber daßselbe viech schaden thuen, den ist er abzuthun") schuldig und von ainem ieden haubt viech daß wandl^)72 .5). 40. Viech, so zu schaden gehet, betr(effend). 15 So aber aines viech den andern on wüßen ohngefähr zu schaden gienge, daß soll er güetlich abtreiben und daß seinem nachbarn, dem daß viech ist, ansagen, daß er vor solchem sei. Begreift ers aber zum änderten mall, so soll [er] daßselbe viech— doch ohneschaden — einthuen und seinem nachbarn daß von stund an ansagen, daß er den schaden besieht; so ist er ihm alsdan den 20 ersten und anderen schaden abzetragen schuldig und soll ihm daß viech darauf außgeben. Welte aber der, dem daß viech ist, mit ihme trutzen und nicht außnemen, soll er daß viech am dritten tag der herrschaft antworten. So aber der, dem das viech wäre, auf beschau des Schadens ausbegehrt und der, dem es schaden hat gethan, nit wollte außgeben, so solle ihme die herr25 Schaft solches viech außschaffen, die schaden besichten und die abtrag er kennen®). Wer aber ainem') gepfent viech aus seiner gwöhr fräflich nimbt, zus) wandl b ^ QO .Sj"), und soll dem, so daß viech schaden gethan hat, den schaden abtragen. 41. Schädlich oder anfallent viech betr(effend)'). 30 Welcher anfallent thier hat — ross, stierJ) oder perni^) —,der soll si') bewaren, daß si niemands™) schaden thuen mögen. Wo aber solches ainer nit thet und schaden beschache, denselben ist er schuldig") abzetragen und darzu daß wandl verfallen 72 42. Anlaufent schädliche hunt betr(effend). 35 Welcher ainen anlaufenten hunt hat, der solle ihm einen prügl oder gloken anhenken, damit er niemants schaden thue weder an leuthen noch viech. Wo er aber daß nit thät und schaden beschach, den ist er abzutragen schuldig und darzu daß wandl 72 2)Überschwentes ")zu bewahren.Welcher aber]Wer "[hat <^) abzustatten 40 ä)fh. verfahlen «)fh. 37. Aigenthättige loslaßung des gepfendten vieohs ')fh. ain e) verfahlet den »)5 151 60 4 /. ') viech betr.]thüer I) fh. hund anderes viech ')es ™)si niemants]iemant ") thuen mögen...schuldig]bescheche, widerigens ist er schuldig denselben °) 72 A /•

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2