Oberösterreichische Weistümer

Ij3. Waldordnung (nach 1620) 4O3 liclien an ihren ausständen absonderlich zu bezallen versprochen, vor ende desselben jalus nicht völlig bezallen, wie auch die traiddienst vor außgang selbigen jalirs nicht schütten wurden, sollen sie nicht allein mit auspfendung der vahrnuss, sondern auch durch würkliche zuestüftung abgestrafft werden. 12. Und ob zwar etliche ihre traiddienst schütten, so wirdt es doch 5 bißweil ain auf dem markt umb geringen werth zusambengekauft oder sonst ausgepasst schlecht gebuztes getraid sein; werden also die underthannen sambentlich ermahnet, welcher dergleichen liinfüro bringen wurde, soll er nicht selbigen dienst verfallen, sondern anders getraid zu lifern oder mit paarem gelt abzuleßen schuldig sein, so dann auch an leib und guet abge- 10 strafft werden. 13. Zu erhaltung obrigkeitlichen gehorsamb und gueter Ordnung wegen der robath beimb zehentstadl zue Pinstorff wirdet hiemit angefüegt: der hinfüro saumblich oder gar nicht erscheinen wurde, derselbe [mueß] allen saumbsal, verhindernuss, uncossten und robath doppelt mit gelt 15 bezallen^). 14. Sollen hinfür diejenige, welche der obrigkeit und denen geltern das ihrige verhaußen, vermüg neu aufgerichter kais. revisionsordnung in eißen und pand so lang abgestrafft oder gar nacher Wien in graben verscliickt werden, unzt sie den völligen abgang ihrer gelter abgebüesst und bezahlt 20 haben. 15. Sollen alle behauste underthannen ohne vorwissen der obrigkeit etc. keine inleut annehmen, sondern, sobalt sich selbige bei ihnen umb herberg anmelden, solches vorhero dem hoffgericht anzaigen und, wieviel sie deren haben, bei straff nit verhalten, damit sie ordentlich können eingeschriben 25 werden. Wann aber die inleutsteurn zu gebührunder zeit nit entricht werden, wirdt man solche iederzeit [hei den] haussässigen selbst suechen, hingegen sie es an ihre inleut widerumb fordern mögen. Und da sich bemelte inleut widerunib ab und anderstwohin begeben, mueß solches der obrigkeit alßbald berichtet, volgunts im register fürgemerkt werden. 30 1(3. Waldordnung. (Nach 1620.) Die Lage und Ausdehnung des Waldbesitzes des Klosters Traunkirchen ist im vorliegenden Text genau beschrieben. Die hier enthaltenen Angaben stimmen mit denen der mittelalterlichen Urbare weitgehend überein (vgl. Konrad 35 Schiffmann, Die mittelalterlichen Stiftsurbare des Erzherzogtums Österreich ob der Enns, 1. Band, Wien-Leipzig 1912, S. 393f.). Als die in der Hand des Landesfürsten befindliche Salzgewinnung im Spätmittelalter wegen des Holzmangels in Schwierigkeiten geriet, begann die Einschränkung des freien Verfügungsrechtes des Klosters über diese Wälder. 40 Als 1605 zu Ebensee eine neue Saline errichtet uwde, wurde die Sicherung der Holzlieferungen aus den Traunkirchner Wäldern zu einer unbedingten Not wendigkeit. 1666 wurde in diesem Sinne ein Vertrag mit den Jesuiten ge schlossen: Das landesfürstliche Salzamt erhielt das Nutzungsrecht über die Traunkirchner Wälder; die Jesuiten erhielten eine Rente von jährlich 800 fl 45 ') Es. fh. imicß 26*

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