Oberösterreichische Weistümer

402 Kloster Traunkirchen 112. Zusätzliche Verordnungen (für alle Untertanen des Klosters). (Nach 1620.) Hs.= Es. A des Textes Ijl (vorliegender Text auf fol. 59'—61'). Extraordinari vorhält dennen gesambten underthanneii in denen ehehaft5 oder paantättingen in allen ämbtern. 1. Sollen alle und iede des gottshaus Traunkhirchen underthannen son- und feirtägüch dem heiligen gottsdienst fleissig beiwohnen und zu denen österlichen Zeiten mit der heiligen communion bei leib- und guetstraff sich unfehlbarlich einstellen, zu dem ende ihre beichtzettln abfordern. So aber 10 iemant wehre, der entweder uncatholisch und dergleichen gsindl aufhielte oder sonst mit der heiligen beicht und communion verwichen ossterliehe zeit sich nit eingestelt hette, solle der obrigkeit angezaigt und bei großer straff nicht verhalten werden. 2. Werden liiemit die spillheußer, winkltafern, nächtliche rocken15 faxten und ungebürliche tanz, darauß nichts anders dann sünd, schand und lasster entstehen und sowohl die obrigkeiten selbsten als die underthannen gar leichtlich in ungelegenheiten und rechtshändl erwachsen, bei leib- und guetstraff abgestelt. 3. Wann ein underthann in claghändln durch die grundambtleut er20 fordert wirdt und nicht erscheinet, ist er auf erste forderung ainen taller straff, die andere forderung doppelt [soviel] und denen ambtleuten 12 kr fordergelt [schuldig]', drittens soll er durch den gerichtsdiener eingeholt werden und seinem gegenthail, so lang er auf Ihne wartet, alle zehrungen und uncössten bezallen. 25 4. Solle bei straff des grossen wandl ohne vorwissen der obrigkeit kainer über 10 fl für den andern borgschaft laisten. 5. Gleichfahls soll keiner ohne obrigkeitlichen consens und vorwissen keine auswendige stuck oder güeter kaufen, noch weniger gelt aus der obrig keit verleihen. .30 6. Nach verflossenen dreien jähren soUen die gerhabraitungen ordent lich gepflogen werden. 7. Die todtfähl sollen alsobalden angezaigt, hernach durch die grund ambtleut bei dennen inventurn oder sonsten wider gebühr zu beschwer der underthannen bei straff nit gezehret werden. 35 8. All und iede vahrnuss in viech und andern Sachen soll erstens der obrigkait, alsdann dem hieigen fleischhacker — wie alters her — angesagt werden^). 9. Wann ein underthan [sich] selbst oder aber dessen kinder verhairathet, soll solches mit allen umbständen treulich angezaigt, wo das nicht 40 beschähe, der oder dieselbe gestrafft werden. 10. Damit sie, underthannen, nicht gefähret werden, wirdt man ihnen jährlich sowohl der gelaisten Zahlungen ihrer ausgaben als auch den befündigen ausstand vorleßen und mit ihnen ordenthche abraitung pflegen. 11. Darbei all und iede underthannen ernstlich vermahnet werden: 45 welche") fürtershin die ordinari herrnforderungen neben dem, was sie jähr- ') Nachtrag jh.: NB:Im Hof- und Ebenseeambt das viech dem fleischhacker, weiter ime nichts. ") Es. welcher

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