Oberösterreichische Weistümer

Ijl. Taiding (1648—1658) 23 13. Ligent holz, hei und strei betr(effend)t). Item wer ein guet verkauft,und so er ligent holz hat, daß soll bei dem guet bleiben, desgleichen stro und hei, und gehalten werden, als erb- und landsrecht ist. 14. Ambtman bei kauf zu sein. f Eß soll auch bei einem ieden kauf ain ambtman sein, ob der kaufer für daß gotshaus [aucJif) guet seie. 15. Todtfahl anzaigung. So sich aber ain guet mit dem todt verwandlt, so soll die wittib vier Wochen frei haben und in der zeit solches dem ambtman oder ihr gnaden, lo herrn prelaten,ansagen; der mag ihr einen stüfttag benennen.Wo si aber nit ansaget, so mag die herrschaft das guet einziehen. 16. Bürgschaft für andere leut. Welcher für anderer herrn leut und vor andern herrschaften ohn wüßen seiner rechten herrschaft porg würdt, und so daraus schaden entstuente, den 15 ist er abzuthuen schuldig und darzu das wandl 72 .5) [verfallen]. Bürgschaft für andere leut. Und weiln vorkambt, daß winklporgschaften ohne vorwißen der Obrigkeit oftmahls geschehen, wardurch nit allein die obrigkeit behölligt, sondern auch andere creditores in nachtl und schaden gesetzt werden, als 20 soU hinfür, wenn ein underthan ohne vorwißen alhieiger herrschaft pürg werden solte, die porgschaft für sich selbst aufgebebt und nichts sein,sondern ein solcher underthan soll noch darzue umb b U QO .5^ gestrafft werden. 17. Versatzung an das") landgericht. So ainer den andern an daß landgericht trueg und versaget — umb 25 waß Sachen daß wehre, nichts außgenommen —,daß weislich auf ihne käme, demselben Versager mag die herrschaft an leib und guet straffen"^). 18. Gegen dem landgericht nit sich in straff einlaßen w). Welcher sich mit dem'^)landgericht oder andern gerichtenv),umb waß Sachen daß währe, vertragen und abthädigen wurde^)außer wüßen und willen 30 der herrschaft, demselben soll man straffen, wie man statt an ihme findt, und auß der herrschaft Urlauben"). 19. Inleut aufnehmungi'). Welcher inleut aufnimbt und sagets der [herrschaft] in") vierzehen tagen nit an, der ist verfallen daß wandl 72 .5|<ä). 35 ")Ss. und ') hei und ...betr.]auch stroo und hei hei dem guet zu laßen ") Ver satzung an das]Versag und anklagung bei dem U i"ag die herrschaft...straffen] solle man straffen, wie man statt an ihne fändet ") Gegen dem ... einlaßen] Vertrag und abtättigung bei fremden gerichtern ==) sich mit dem]auch bei ainem 40 r)andern gerichten]anderer obrigkeit—statt-oder marktgericht— abthädigen wurde ]ahthättiget ''l demselben soU man ... Urlauben ]derselbe verfahlet der obrigkeit in leib- rmd guetsstraff i") zuesag <^) der in 1 dieselbe innerhalb 0)12 S,f.

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