Oberösterreichische Weistümer

in12. Auszug aus dem Fischtaiding (1699) 371 19.§. Ob in lahnen, sereger und gröbricht gefischt werden darf? Ist auch durchaus verbothen, und stehet obrigkeitliche strafe darauf. 20.§. Wie viel därfen fischer in see reischen legen? Ein fischer, der ein fischer hat, 100 reischen, aber jetzt sind 150 be williget; wer das übertritt, ist strafbar. 5 21.§. Wie die reischen gelegt werden dürfen? Die reischen soll ein fischer 3 klafter unter die vortiefen legen und anderer gestalt nicht. 22.§. Wie groß der fisch sein muß, der behalten werden darf? Einen hecht, daßgleichen forelle, rüden, schiein, barben soll ein fischer lo nicht behalten, wenn er nicht wenigstens V4 ^ ™ gewicht oder die große hat, das von selben zwischen 2 männerfäusten gehalten, köpf und schwänz vorsteht. 23.§ fehlt. 24.§. Ob einer mit zwei geschirer fischen darf? 15 Das hat keiner fug und ist gegen die alte gewohnheit. Der damit betrettene unterliegt der obrigkeitlichen strafe deswegen, das er seinen mit verwandten meder fug und biUigkeit beschwärdt. 25.§. Wie aufgelandet werden soU? Das auflanden ist sehr verschieden, nämlich wenn der tag hergehet, 20 zu mittag, auf halben abend und dergleichen, daß oft einer den andern mit dem auflenden hindern thut; wan aber einer, der aufgelendet hat, nicht zu billiger zeit bei schoff und geschier war,soll er drei mahl schreien und warten, solang einer einen zug kann verrichten; kommt er, so ist es gut, wo nicht, so mag alsdann der nächst auf in anfahren und nicht länger schuldig sein, 25 darauf zu warten. 26. §. Wann an sonn- und feiertagen zu fischen ist? Es soll an sonn- und feiertagen allezeit von Georgi bis Michäly um 6uhr abends,im winter aber von Michäly an bis widerum auf Georgi um 4uhr und nicht früher aufgefahren werden; wer dagegen handelt, ist straffällig, so 27. §. Ob parridling gefangen werden dürfen? Parridling sein verbothen, und wen einer die in einen zug empfindet und fangt, so soll er sich deren massen nicht gebrauchen; wird einer damit betretten, so unterligt er der straffe. 28.§ fehlt. 35 29. §. Ob kräutherzüge erlaubt sind? Kreuterzüg sind durchaus verbothen, in denen winkl vorzüglich; wo aber an den alten zügen kreuter wachsen, die sind nicht verbothen. 30.§ und 31.§ fehlen. 32. §. Ob fahrenzüg überfahren werden dürfen? 40 Ist als ein unthreuer gegen seinen nächsten zu bestraffen. 33. §. Wer in Streitigkeiten zu entscheiden \hale]? Die grafschaft Ort und keine andere hat als eigentümliche obrigkeit des ganzen sees zu richten, zu handeln, wandeln und zu straffen nach große des Verbrechens. 45 Extrahirtk.k.pfleggericht Ort,Doppelmeyr m.p.,den 18*®"April.1846. 21*

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