370 Grafschaft Ort im Traunsee Die pargarn soll man von 2teii mal angefangen acht wochen lang ziehen. Dieselben [solkn] in den archen nicht mehr als 60 klafter haben; welcher dagegen handelt, ist strafmäßig. 3.§. Wie das grundgarn beschaffen sein soll? 5 Das grundgarn soU haben 7 stük, nähmlich in der archen 45 klafter, das pertuch soll sein 7 klafter tief, an hintern und nebentüchern 5 klafter, an den nebentüchern drei klafter, zum stab hinaus 2 klafter; wer es über tritt, verfällt in die obrigkeitlichen strafen. 4.§. Wie viel prügel auf dem grundgarn zu nehmen? 10 Auf den alten zügen soll man nur drei haben,aber wo man über kreiter ziehen thut, so darf er fünf und nicht mehr aufbinden; der es übertritt, unterligt der strafe. 5.§. Wie lang mit den seil im see zu fahren ist? Sechs Schilling klafter. Der es übertritt, unterligt der strafe. 15 6.§ und 7.§ fehlen. 8.§. Wen ein fischer übergibt oder verkauft? Dan hat er kein recht mehr zu fischen, ausgenohmen wen er obrigkeit liche bewilligung hätte. 9.§. Wieviel haselgarn zu bestehen haben? 20 Es sollen nur drei sein, eines bei der grafschaft Ort, das andere im Ruhe Ort und das 3*^ zu Traunkirchen; so ist es der alten gewohnheit gemäß. 10.§. Wan die hasel gefischt werden dürfen? An st. Christi himmelfahrtstage kann man sich des haßelgarns be dienen und selbes bis auf st. Johani im sommer [verwenden]; wer dann 25 spätter damit betretten wird, unterligt der strafe. 11.§ und 12.§ fehlen. 13.§. Wann der arch zu schlagen? Den arch soll man am Vorabend st. Simoni in die Traun schlagen und darin lassen 8 wochen bis [am] den hl. weinachtsfastag. 30 14.§. Wann der arch geschlagen ist, wie sich von den fischern zu benehmen ist? Von kreuz soll kein fischer mit keinen zugnez hinüber gegen den Zinnßlbach bis zu st. Clementz tag dafür hinauf keineswegs kommen, aber nach st. Clements tag so mag der fischer auf die seichten zug fahren, und 85 soll die rinzeuge vermeiden; wer dagegen handelt, ist strafmäßig. 15.§. Wie weit der reinanger fang nachgegangen werden darf? Dem reinanger kann und darf man,wo er gespürt und gefunden werden kann, nachkomen, auch bis gegen Jschl unter die bruken. 16.§ fehlt. 40 17.§. Wie nahe mit dem grossen garn im mai zum Traunfeld gefischt werden darf? Fürs Breitortim maisoll keinfischer hinauffahren;wird einer gefunden, so ist er strafmäßig. 18.§. Ob sängl gefangen werden dürfen? 45 Diese sind durchaus verbothen;daß sich keiner,ausser er habe obrikeitliche bewilligung, solche zu fangen sich unterfange.
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