364 Grafsehap Ort im Traunsee und das erste mal ohne eisen hierzu angehalten werden solle, wo Ihme täglich 15 kr ohne ätzung abgereichet werden; die abreichende ätzung aber muß er besonders abarbeiten. 52. Falls in dieser articuUrten forstthättung ein oder andere fälle nicht 5 ausdrücklich oder gut ähnlich enthalten wären,oder wenn ein mehr wichtiger punct oder anstand sich seiner zeit ergeben sollte, hat das kais. waldamt um ständlich ungesäumte anzeige an dieses kais. königl. salzoberamt zu machen und darüber die weiteren verhalt und einleitungsbefehF) zu erwarten. 53. Schlüßlichen komet der gemeinde, wie eingangs gemeldet, bei 10 gemeinen versamlungen alles ernstes vorzutragen, daß ieder unterthann und sonderbahr iene, welche in gnadensalz stehen oder den holzbedarf aus kais. Waldungen empfangen, gehalten sein sollen, in feuersgefahren, waldbrunsten oder Gottes gewaltigen wassergiessen zu abwendung des gemeinschädlichen Zufalls mit all nur menschenmöglichen rettungsmitteln — es ist die noth bei 15 tag oder nacht — schon durch eigenen antrieb, oder wenn es verlanget und hierzu angesaget wurde, so wie es sich auf einen kais. unterthann oder insassen gebühret, getreulich beizustehen und den schaden dilgen zu helfen. Actum Gmunden den 1. April 1692^). III. Fischtaidinge. 20 Der Herrschaft Ort gehörte das Fischrecht im ganzen Traunsee — ein geschränkt nur durch Konzessionen an das Kloster Traunlcirchen und die Herrschaft Ehenzweier —,im Ausfluß der Traun aus dem See bis zum Traunfall und in allen Meineren Gewässern im Landgerichtsbezirh der Herrschaft. Ein landesfürstliches Reservat, demzufolge die Herrschaß zu Fischlieferungen 25 an den kaiserlichen Hof verpflichtet war, machte auch dieses Recht wenig ertrag reich. Das Vorkaufsrecht gegenüber den Fischern von Traunkirchen und Eben zweier bildete nur einen geringfügigen Ersatz. Die landesfürstlichen Verwaltungs organe verpachteten ab 1724 sämtliche Fischereirechte der Herrschaft. Illfl. Fischtaiding der Herrschaft Ort. 30 1588 April 24. Die drei Hss.(A,B,C)sind die gleichen wie leim Text Ifl. A: vorliegender Text auf fol. 159^ und 160'—169'. B: vorliegender Text auf fol. 17' und 18'—27'. C: vorliegender Text auf Seite 1432—1451. 35 Hernach volgen die fragen, die da beschechen soUen bei den vischrechten der herrschaft Ortfi)im Traunsee sambt den urtln, darauf beschriben, welches jährlich uraltem herkomen nach gehalten wierdeG). 1. Frag. Erstlich, ob es sei an stund,tag, weil und zeit, das ich siz und rieht der herrschaft Ortt im Traunsee oder meinem genedigen herrn von 40 und einleitungs spät. Zusatz Dazu Archivvermerk; wahrscheinlich 20. September [1]756 1)herrschaft Ortt]C grafschaft Ohrt,so auch im folgenden. ") sambt ... gehalten wierdet /. C
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