Oberösterreichische Weistümer

1114. Forstordnung (1756) 363 geschoß oder nussen etwa schueliweit von einander gesetzt werden, wofür jede hervorkommende sträcke ä klafter per1kr zu bezahlen,im fall der unter lassenen ansätz oder erziglung aber ä klafter per 15 kr straff einzutreiben ist. 43. Zur unrechten zeit sollen keine haßelraif gemaisset werden, und darf diese arbeit nur von Michaeli bis 8 täge nach Ostern geschehen, weil 5 ausser dieser zeit der haßelwachs verdiiget und kein tauglicher zeug wegen den eingetrettenen saft gemacht wird; sind also die übertretter von pfund langen um 45 kr und von deto kurzen oder einlegraifen um 15 kr zu bestraffen. 44. Sollen keine kleinere stab, welche nicht wenigstens 3 oder 4 raif lo geben,gemaisset werden,ausser es wären schaur- oder steinschlächtig, welches ganz leicht, wenn sie auch schon zu raif geschnitten sind, erkennet werden könne. In übertrettungsfaU kommen ä 2fl zu erlegen. 45. So sich iemand frevelhaft — etwa wegen erweiterung seiner wißg^nd—unterstunde, daß angeziglete haßlach zu verdiigen und auszurotten, 15 ist er zu bestraffen von ieden stock um 30 kr und von einer ganzen strecke, nach den quatratklafter berechnet, ä klafter um 3fl. 46. Es werden öfters aus denen mit vieler mühe und beköstung außgebrachten haßelwäldern und derlei gehäägern von kerb-, sib-, kräxen-, bösenbindern und grünzenmacher raifstangen entwendet, welches eben den 20 Unterthann, der den haßlstock mühesam gehaiet hat, wie ein anderes sein eigen gut entgehet. Sie sind also zu bestraffen von U stangen um 5 fl und solche dem beschädigten unterthann zuzustellen. 47. Niemand anderer als der haßelwaldinhaber darf den sacher mit der Sichel in seinen districkt behutsam herausgrasen; soll er sich aber oder 25 sonst wer unterstehen, darinnen mit sengsten zu mähen und das haßlach verdiigen oder etwa nach und nach eine wiesen daraus machen, ein derlei schwender muß von ieder quadratklafter 5 fl straff bezahlen. 48. Aller vieheintrieb in die haßelwälder ist auf das schärfeste verbotten, und so iemand darwider handlete, müssen von ieden stuck pferd- so oder hornvieh 3fl das erste mahl bezahlt werden, und in der zweiten betrettung ist die wirkliche confiscation vorzukehren, die betretten werdende gaiß und schof hingegen sind gleich das erste mahl zu confisciren. 49. Daß schadhafte haßelstöckgrässen oder laub abstraifen ist bei straff von ieden stock per 30 kr verbotten. 35 50. Uebrigens siebet man sich in die nothwendigkeit versetzet, über iene waldexcesse, welche in denen landesfürsthchen Waldungen bei der Alm in Schärnsteinischen landgericht ausgeüebt werden, alle straffen, wie sie in diese forstthättung auf die sich ergebenden fälle bestimmet sind, durchaus gedopelt festzusetzen, weilen ansonst, da in selbendigen gegenden das holz 40 in einen viel höheren werth ist, der unterthann, wie es schon die erfahrenheit gezeiget, es nicht achten wurden, wenn er und daß schon mit nutzen ver kaufte gut den geringen straffsbetrag zu erlegen angehalten wurde. 51. Endlich wenn wald-excedenten vorkommen sollten, welche mittel los und den betrag baar zu erlegen nicht im stände wären, seie nach denen 45 hohen anordnungen festgesetzet, daß ein derlei frevelhafter seine büß mit Salzkammerguttischer wald- oder anderer derlei arbeit, worzu er von seiner grundobrigkeit zu den betreffenden waldamt verschafftwerden muß,abdienen

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