362 Grafschaft Ort im Traunsee bloß auf die kais. Waldungen freventlich verlassen, ihre eigene wälder also zum verkauf aushacken und sogar dieselbe zu schwenden und auszustoken sich unternehmen. 34. Ein edleren holzgattungen — nämlich eiben, ahorn, kronabeth, 5 mellbeer und rustenbäume — ohne erlaubnuß und auszeig zu hacken ist eine straff ä stam per 8fl, von einen betrettenden Schilling pippenholz neben der hinwegnehmung kleiner gattung mitterer 3fl, grösserer 6fl aus zumessen. 35. Eben bleibet die erzeugung deren besenstill in denen zum Salz10 kamergut gewidmeten Waldungen ganz verbotten; sind also die übertrettern von ieden pfund um 2fl zu bestraffen. 36. Neben deme, daß die partheien von ieden bei ihren ausgezeigten holz zum verderben liegen lassenden wipfel zu bestraffen seind, soUen sie auch gehalten sein, das astach, wo nicht ganz zu nutzen und von dem 15 wald auszubringen, doch solches an dem nicht bringbahren orten sauber an ein ort zusammen zu ziehen und nicht in der straa liegen zu lassen. 37. Jeder innsaß oder holzconsument hat die genaue Schuldigkeit auf sich, die vorgezeigt werdende windfäU, schadhafte oder überstandene bäume ohne aller widerred wegen mühesammer bearbeit- oder ausbringung 20 anzunehmen oder im gegentheil zu erwarten, daß ihme kein anderes holz gegeben werde. 38. Daß kais. haalholz von triftbächen und aufsatzblätzen entfremden: straff von einer spelten oder bis 8 zoll dicken drälling 20 kr und von einen dickeren drähng 30 kr. 25 39. Gaißvieh auszutreiben ist nur in der festgesetzten anzahl und an iene örter, welche von hoher hofsteUe bestimmet worden, unter der aufsieht eines hirtens erlaubet; es muß alle jähr über die partheien, welche es halten därfen und die ärmesten salzkammergutsarbeiter sein müssen, eine beschreibung eingesendet und die beangenehmung erwartet werden. Ausser dieser 30 hohen bewilligung ist der eintrieb des gaißvieh bei straff der wirklichen confiscation verbotten. 40. Ist schon öfters geschehen, daß sich partheien blochstämme be schreiben und in kais. Waldungen bloß zu ihren bedarf haben auszeigen lassen, welche sie aber hinnach anderswohin und sogar ausserhalb des kammerguts35 districkt verkaufet haben. Diese ausschwärzung ist zu bestraffen, wenn das bloch noch vorhanden und abgenohmen worden, um 20 kr, so dieses aber nicht mehr zu haben und der geschehene verkauf bewiesen ist, um 45 kr ä stuck. 41. Es müssen die bloch — vorzüglich in der Aurach,in den grafschaft 40 Orthnerischen landgericht liegend, sowohl kais. oder denen insassen eigenen Waldungen — nicht kurzer als 18 schuh gemacht denen müUern zur Traun heroberhalb des fall, welche ihren ladenzeug zum kais. dienst lieferen, geben, därfen also nicht unter der oben angesetzten straff zur Laudachalm oder Ager verschwärzt werden. 45 42. Nebst deme, daß die errichtung neuer mitterzaunen, wie oben gesagt worden, vollkommen verbotten seind, sind auch die noch stehenden alten abzuthun; davor müssen nach der alle jähr vorgehenden beschreibung und bestimenden klaftermaaß haßl erzüglet und eintweders derlei junge
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