Oberösterreichische Weistümer

1114. Forstordnung (1756) 301 mehret werden sollen; sonderbar müssen in Attergei und Mondseeischen districkten die sehr nieder und mit stein geschwärten tächer eintweder von stroo errichtet oder mehrers steil auf den bestimten grad gemacht werden; unter obig neuen gebäuden verstehen sieh vorzüglich schnittsaagen, millwerch,flutter, brunngeleit,fischbehalter, kugelstädte, sommerhauß, brücken, 5 Steeg, wührwerk und dergleichen. Nach beschaffenheit deren umständen die dießfälligen übertretter seind [neben] unverschieblicher abbrechung schuldig, eine straffe von 3 bis 15 fl abzuführen; und wenn iemand statt den alten ein neues gebäude — hauß, stadel, hütten, ställerl etc. — aufführet und nach dessen Vollendung das alte nicht wegbricht, ist er nebst aisbaldiger lo abreissung mit einer straffe von 3 bis 6 fl zu belegen. 25. Neue feuerstädte, Öfen, herd etc. anzulegen ist verbotten und nebst der abthuung einer straff per 5 fl bestimet. 26. Muß der consument sein angewiesenes holz zu rechter zeit schlagen, schallen und gut unterlägern, damit es von der nässe und denen 15 würmen desto sicherer sein könne; dann solle die lieferung beförderet, nicht das zweit oder gar dritte jähr in wald und auf denen bächen liegen gelassen werden, welches sogar bei denen saagstädten geschieht; bei widrigen befund ist die straff von ieden klafter scheiter 30 kr, baumstamm")40 kr, saagbloch 15 kr. 20 27. Alle holzfabricanten müssen in Salzkammergutsdistrickt mit specialer salzoberamtserlaubnuß versehen sein. Die unberechtigten löfel-, däller-, schachtel-, schißel-, bösen-, krächsen-, multern-, pippen-, sib-, kärb-, rechen-, gabl-, schütten-, wagen- und schindelmacher, dann all andere neu aufkommend mit feuer arbeitende professionisten — als bräuer, backen, 25 drächsler, schlössen, tischler etc. — [sind] vollkommen und bei einer ver hängend proportionirten straff von 3 bis 20 fl abzuschaffen. 28. Kleine gräßling,haag- oder schrenkenstangen ohne auszeug hacken [m<] ä stück per 7% kr zu bestraffen. 29. AUe neue mitter- oder andere zäune und blanken anzulegen 30 [isi] verbotten, die erfindenden wegzureissen und ä klafter um 6 kr zu bestraffen. 30. Hopfenstangen ohne auszeig zu hacken [m<]zu bestraffen ä stuck per 30 kr. 31. Junge größling zu auflangen und ruederwieden ohne vorzeig zer- 35 hacken ist von pfund neben der confiscation 5 fl straffe. 32. Wenn sich iemand anmasset, schönn und gesclilachtes nutzholz eigenmächtig und ohne auszeig umzuhacken und daraus zaunspelten und schindeln zu erzeugen, soll [er] samt der oben puncto 8 wegen den umgehackten stam ausgemessenen straff weiters bestrafft werden, nähmlich 40 neben der confiscation von ieden pfund spelten1% fl, von einen pfund langen tachschindeln 1% fl und für iedes 1000 stiel- oder zwischlschindeln um 3fl — kr. 33. Sollen dieienigen nicht nur in die schon bestimten straffen ver fallen, sondern auch nach gestalt der beschaffenheit sogar ihres forstrechts 45 verluestiget sein, welche, wenn sie sich mit ihren bedürftigen holzwerchs Es. baustamm

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