360 Graischaft Ort im Traunsee 15. Für einen von der erde auf höher als 1% schuh gelassenen stock indifferenter 15 kr. 16. Für einen zum verderben liegen gelassenen wipfel grösserer gattung 24 kr, dann mitterer 20 kr und kleinerer 16 kr. 5 17. Holz, koU, kalch aus dem widmungsdistrickt oder gar ausser lands bringen und verhandlen, welches sonderbar mit bloch, ladenwerk, schindeln und denen edleren holzgattungen zu besorgen, unterlieget der confiscation und einer geldstraff ä stam von 3fl bis 5 fl. 18. Ohne specialer bewiUigung einen kollthenn und kalchofen im 10 widmungsdistrickt anlegen, brandwein- oder andere wasser brennen oder was immer nahmen haben mögende feierstätte errichten ist gemessen verbotten, und kommen die übertrettern von 3 bis 10 fl abzuwandlen. 19. Der viechtrieb auf die niedern alpen kann nach den st. ürbanstag und auf die hohen nach den st. Veitstag, also nicht früher, zugestanden 15 werden. Mehrers viech, als der unterthann auf seine verbriefte alpe auszu treiben berechtigetund über winter bei seinen heimät mit futterei auszuhalten im Stande ist, muß bei sonst befahrender straff von ieden stück rind 30 kr und von schaff oder kleineren vieh 15 kr ohne weiters abgeschaft werden; in zweiten fall kommet das duplum zu bezahlen und in dritten das alpen20 recht neben confiscirung des betrettenen viehs ganz einzuziehen. 20. In den holzschlägen undjungen maissen ist der pferd-,schaf-,gaißund schwein-vieh-eintrieb vollkommen verbotten, in betrettungsfall also zur straff von pferd 1 fl und von schaf 30 kr zu erlegen, in der wiederhollung das duplum und das dritte mal confiscationsstraff; das gaiß- und schwein25 vieh aber gleich bei erster betrettung abzutreiben und wegzunehmen; sofern aber der nähmüche übertretter den auftrieb gemelter viehgattung nochmal unternihmt, muß er von ieden stück neben des abnahms 1 fl und das dritte mal 2 fl geldstraff erlegen. 21. Feuerbrennen bei denen in wäldern etwa vorgehenden holz30 arbeiten ist auf daß scharieste verbotten und im fall der betrettung unnachsichtlich von ieder feuerstadt von 5 bis 25 fl abzureichen, und wenn bei den auf wiesen oder feldern nächst den anliegenden wald verbrennenden reißach nicht alle vorsorg gebraucht und immer dabei iemand zur aufsieht gehalten werden sollte, ist nach beschaffenheit des umstands von 2 bis 12 fl 35 die straff zu bestimmen. 22. Sonnenwendfeuer anlegen, processions- und maibäume setzen [isl] ganz verbotten, ersters nach beschaffenheit des mehr oder minder gefährhchen orts mit 3fl bis 10 fl, letzters aber nach beschaffenheit der größe mit 45 kr bis 1 fl straff zu belegen. 40 23. Neue fahrtweeg in denen Waldungen zu eröffnen, wodurch viel bäume verdiiget, der wiederwachs ganz verhinderet und zum absetzen oder nachreisen des erdreichs anlaß gegeben wird, ohne erlaubnuß und genehmen waldämtlichen augenschein [k<] ganz verbotten, und sind in übertrettungsfall ä klafter 10 kr einzuheben. 45 24. Alle neue gebäude, vergrösserung der alten oder dergleichen, wie solche immer nahmen haben, ohne absoluter salzoberamts-erlaubnuß ist in widmungsdistrickt verbotten mit den weiteren anhang, daß die strootächer gar nicht abkommen gelassen, sondern nach aller möglichkeit allda ver-
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