Oberösterreichische Weistümer

II14. Forstordnung (1756) 359 3. Ist verbotten, daß die zwischen den kais. marken und denen unterthanns-gründen oder wißmadern stehende bäume nicht näher als 2 klafter davon entfehrnter weggehackt werden dürfen, welcher unfug oder unberech tigte erweiterung deren gründen und wißmädern öfters und ganz vortheilhaft auch durch schwenden geschiecht,im betrettungsfall also muß von einen weg- 5 gehackten stamm 1 fl 30 kr und, wenn geschwendet worden [fs<], von ieder quadratklafter 30 kr bezahlt werden. 4. Einen bäum stümlen, abwipfehi, ringeln, davon die rinden zu loo abschällen, mit böcheln oder loretbohrn ankosten, ob er kliebig, oder auf andere frevelhafte art in denen zum salzsud bestimmten wäldern schädigen, lo bestrafft sich um 1 fl — kr, einen mitteren 45 kr, einen kleinen um 30 kr. Und in denen gemein- oder sogenannten graßgläcklern und unterthanns hai-waldungen die helfte von denen bestimten geldstraffen, in der widerbetrettung aber gedoppelt, und in weiteren fällen ist eine der wiederhollung des frevels angemessene leibesstraff zu verhängen. 15 5. Eine quadratklafter jungen herwachs schwenden, ausreiten, brennen, mithin völlig verdUgen, und den ort zur weide, wisen oder feld herrichten, ist straffmässig um 3fl. 6. In denen zum waldanwachs gewidmeten orten werkstätte, holzschläg etc. machen oder mit sicheln grasen, hierdurch den anfing verhindern 20 und nach und nach ein wißmad herrichten,zahlt ä quadratklafter straff 30kr. 7. Mit eisen und hölzernen rechen das laub aufheigen, wodurch der junge anwachs ausgerissen und verdiiget wird, ist bei straff für jeden binkel per 45 kr verbotten, dagegen wird auf geschehendes ersuchen waldämtlich zugestanden, daß das laub zusamgekehret und auf diese art zu nutzen 25 gebracht werden könne. 8. [Wer] ohne ordentlicher auszeig und anweisung von denen forstern einen bäum in kais. Waldungen umhacke, erlegt straff 1 fl 30 kr,von der kleineren gattung 1 fl; und wenn dieses in eigenen unterthannswäldern und graßgläcktern geschieht, von ersteren 1 fl, und von letzern 30 kr. so 9. Solle sich aber iemand unterstehen, ein in den beschlag genehmen und mit dem kais. mark bemarktes holz hinweg zu bringen und gleichsam das zweite mahl zu entwenden, wird das duplum von gemelten straffen ä stamm per 3, 2 und respective 1 fl festgesetzet. 10. Ist das grässen mit Steigeisen Überhaupts verbotten und für 35 ieden stam 30 kr straff [su besohlen]. 11. Dann soll gegen der nämlichen straff kein kleineres stämel, als welches 8 zoU dick ist, gegrässet werden. 12. Wenn jemand ohne auszeig oder anweisung grässet, kommen von ieden stamm 15 kr zu bezahlen. 40 13. Ist eben gegen gemelter straff per 15 kr ä stam verbotten, zu einer anderen zeit alsim monatSeptember,october,november undin wachsen den mond zu grässen, dann sollen die bäume nicht zu hart gegrässet, nämlich die 8 bis 12 zoll dicke vom boden theil hoch bis auf die obersten 7 hauptdaxen, die daxen nicht gar zu hart an den stam weggehacket und nach 45 möghchkeit junge aesteln stehen gelassen werden. 14. Die zum bauholz ausgezeigten stame zum brennholz verbacken ist ohne richtiger und bewiesener ursach gegen straff ä stamm per45kr verbotten.

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