358 Grafschaft Ort im Traunsee Ilji. Forstordnung für das Salzkammergut. 1756 S&ptember 20. Gleichseitige Papierhs. (Original), 2°, 11 Blätter (beschrieben fol. P—IF),OÖLA, Salzoberamtsarchiv, Bd. 44. 5 Forstthättung, welche bei dem kais. königl. Oberoesterreichischen salzoberamt Gmunden in gemäßheit hohen hofstells anordnungen und deren nach allerhöchster Intention bestehenden reformationsgesätzen bereits anno 1692 errichtet und soviel immer möglicher hindanhaltung deren so gemeinschädlicher wald10 excessen in denen zum gefreiunten salzwerkern bestimten landesfürstlichen eigenthumswaldungen, dann in ienen, welche ausdrücklich wie ein eigenthum dahin reservirt, wie auch in denen gehölzen, so denen unterthanen oder anderen insassen zwar eigenthumlich, aber entweder inner oder an den Salzkammergütischen widmungsdistrikt gelegen, somit in einen sich ereignenden 15 nothfall gegen billich und annehmlichen conditionen dahin zu bringen sind, oder, damit letztern besitzern im fall, [<fas] sie ihr eigenthum etwa zu grund richten und verderben sollten, nicht in die nothwendigkeit kommen können, den unmittelbahren bedarf von denen anliegend landesfürstlichen wäldern zu suchen, nach denen amtspflichten zu beobachten ist. 20 Dahero, und um denen unterthanen, insassen und allen ienen, welche in die gelegenheit kommen können, in gemelten Waldungen Schädlichkeiten, Verwüstungen und frevelthatten auszuüben, den vollkommenen begrif und treue wahrnung von den bestehenden gesätzen wider iede art deren feiler haften Unternehmungen umständhch beizubringen, die kaißerlichen wald25 ämbter, wenn sich das volk bei denen sogenannten Sommerau- oder holzbeschreibungen versamlet, und wenn von denen pflegsbeamten denen Unter thannen die paanthättung und landrechts vorgelesen werden, mit aller deuthchkeit publicirt werden solle, wie nämlich: 1.^) Wenn iemand einen markbaum ohne auszeig umhackt oder frevel30 haft beschädiget, hat zum kais. waldamt straff zu erlegen 4fl — kr. Sollte aber ein derlei bäum völlig hinweggebracht oder ganz verdiiget werden, kommet straff zu bezahlen 5 fl 15 kr. Und da an erhaltung derlei markbäume eben den anrainunden unterthan sehr gelegen ist, so solle er gehalten sein, bei diesen öfters nachzusehen, 35 sie nicht verwachsen zu lassen, das eiminnende bech auszuräumen, solche recht liecht und sichtbar zu erhalten, und wenn daran durch Windbruch oder andere zufalle beschädigung geschieht, dießfalls die anzaig bei seiner Obrig keit zu machen, von wannen die erinnerung dem kais. waldamt sogleich gemacht [werden soll], alsdann aber gemainsam die erneuerung eines solchen 40 marks veranlasset werden wird. 2. Würde ein gehag, zäun oder marksteine bei wiesen, gründen und alpen, weiter in dem kais. wald oder fürfrei übersetzet,somit ein unbefugter einfang gemacht, solle neben Zurücksetzung des gehag, zäun oder der markstein an das behörige ort von einen eingefangenen quadratklafter straff 45 bezahlt werden 1 fl — kr. ') Hs. l">o, ebenso in der Folge 2^°, 3"° usf.
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