77/3. Forstordnung (1755) 357 Dabei wird doch allerdings vorbehalten, diese forstthättung zu nuzen des allerhöchsten aerarii und gemeinen wesens zu mehren,zu minderen und zu änderen,wie es die umstände und allerhöchster dienst seiner zeit erforderen möchten. Wornach sich dann iedermann zu richten, auch vor schaden und nachtheil zu hütten wissen wird. 5 Actum Gmunden den 22*^®° oetobris 1755^'). Weiterer nachtrag hierzu"), und zwar: 53. Wer brenn-, zimer- oder anders holz schlagt und solches 2 jähr in wald liegen laßet, ist zu bestraffen vom stam per — [fl] 45 kr. 54. Wer einen bäum ..., kostet per — [fl] 15 kr. lo 55. Wer ohne verwüligung holz verkauft aus seinen eigenen hai- oder kais. Wäldern, wo er zu holzen hat, der soll gestraffet werden von ieden stam oder clafter per 1 fl. 56. Wo in der unterthanen hain oder haiwäldern thurn, windwürf oder über 2 jähr geschlagenes holz liegen verbleibte und solches sonsten zu i5 nutzen zu bringen gewesen wäre, von iedem stam — [/i] 45 kr. 57. Wer bau-,brenn- oder anderes holz— es bestehe,in was es wolle — außer des cammerguts führt, a proportione des quanti und holzquahtät — ist zu bestraffen per 4,5 bis 10 fl. Was aber darüber ist, solle die oberamtliche erkanntnuß eingehollet und die bestrafung darnach dictirt werden. Darbei 20 [sind] auch die traxler, rudermacher, schöffler, gabl-, rechen- und pesenmacher ohne und mit dem still dergleichen verstanden. 58. Wer anstatt seines alten ein neues haus oder anders gebäu — als Stadel, ställerl, hütten etc. — auffülmt und nach dessen Vollendung das alte nicht hinwegbricht, komt zu straffen nebst alsbaldiger abreißung per 25 5 bis 10 fl. 59. Ist zwar die bestraffung derienigen, so ohne habender bewilligung koll brennen, bereits oben enthalten, und hat es auch darbei sein verbleiben, außer daß derlei unternehmen nicht, wie daselbst angemerkt, mit waldamtUchem vorwißen beschehen könne, sondern derentwillen die nöthige licenz so immediate bei dasigen oberamt angesucht werden muste. Gleichergestalten 60.,wer ohne oberamtliche bewüligung kalch brennt, ist zu bestraffen gleich denen unbefugten koUbrennern. 61. Ein gais- oder anderer viechhalter, so mit einer hacken oder schnaitmeßer oder feuer in einem schwarzwald betretten wird, soUe 3 tag 35 in der keuhen abbüeßen. Und wann sein bauer hierumen gewust oder ihme aushilft, [soZZ er] abgestrafft werden per 3fl. Letzterer eben 62., wer aus denen triftbachen, rechen, waßerrißen und zainstädten einen haaUiolztreiling enttragt, solle von ieden geben 3fl oder, wann er diese zu erlegen unvermögend, solche in leib abbüßen. 40 63. Wer zu wider der publicirten allerhöchsten patenten sich vermeßen wird, sonnewendfeuer zu brennen oder... 1®) 22'®"... 1755 und der gesamte folgende Text f. B. — Nachträgliche Randbemerkung in A: Siehe den weitem nachtrag mit 53. punkt anlangend. ")Davor spät.Zusatz zur forstthatung der grafschaft Ort de dato 22'®" oetobris1755 45 '®) Hier bricht A ab, der Best ist nicht erhalten.
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