356 Orafsehap Ort im Traunsee Ebenonnassen haben sich 45. die körb-, sib- und kraxenmacher, immassen diese an dem haßlstock viele Schädlichkeiten auszuüben pflegen, des haßlstabs") sowohl aus denen haßlwaldungen, haagern alß aus aigenen gründen umbsomehr zu enthalten, alß widrigenfahls die vorenthaltene straf 5 per 2fl— [kr] vor ieden Schilling stab von ihnen abgeforderet werden wurde. Gleichergestalten ist 46. das masen^^)oder grasen mit der sichl in denen haßlwaldungen ausdrücklich verbotten, alldieweilen hierdurch die hervor schiebende junge schoß vertilget werden; dahero") in betrettungsfaU ein solcher mit einer straf per 5 fl — [kr] von ieder quadratclafter angesehen 10 werden solle. Auf ebensolche weiß ist auch 47. aller viecheintrib in die haßlwal dungen auf das schärfeste verbotten. Und im fahl iemand dagegen handlete, wurde selber für das erste mahl — und zwar von einem pferd, ochßen,kuhe, stier, terzen oder kalb per 2fl — [fcr], von einer gaiß und schaff per 1 fl — [Jcr] und von einem Wz oder lambl per — fl 30 [kr] — das zweite mahl hingegen mit dem duplo von denen sechs ersteren gattungen viechs, von denen übrigen aber nebst der doppelten straff auch noch mit der würWichen confiseation, und das dritte mahl von ersteren sowohl alß lezteren gattungen mit erst besagter confiscationsvorkehrung zu bestraffen sein. 20 48. solle ein ieder raifschneider, deme ein haßlwald eingegeben wird, solchen fleissig zu säubern und zu puzen gehalten sein, wohingegen derselbe bei dessen Unterlassung nach zweimahliger erinner- und anermahnung dessen verlustiget und überdiß die sodann zu verwenden kommende säuberungsohnkösten zur straf zu bezahlen schuldig sein soUe. 25 Und da im weitern 49. iemand in einen haßlwald zu gehen und raifstab abzuhacken sich unterfangen solte, so waren einem solchen von iedem Schilling stab oder auch von noch wenigeren 2fl — [fcf] straf aufzuerlegen, deren eine hellte dem haßlwaldsinhaber"), die andere aber dem aerario zufallen solle. 30 Es ist auch 50. in ienem fall, da iemand in Überschreitung der gegen wartigen forstthättung in denen unter der Grembsmünsterischen herrschaft Scharenstain befindlich und zum allhiesigen Salzcammerguth gehörigen Waldungen und auen, alß Sampten,Zaglau,Prentau,Lengau undAmessenau, in ein so anderem punct betretten werden solte, daß solcher in iedem fahl 35 nach obiger Vorsehung auch vor das erste mahl mit doppelter straf zu be legen seie. Art. 51 = Text Ilß, Art. 17. Endlichen wird 52. beigefüget, daß bei sich ohngefä,hr_ ergebenden kais. gebau-, wald- oder werchstattsbrunsten nicht allein die in der nähe 40 ansessige unterthanen mit ihren viertlleüthen, sondern auch und speciaüter die holzknecht nebst übrigen in der nähe befindlichen amtsarbeitern und zwar ieder mit 2 rettungsrequisiten, alß einem grießbaU und schal, einer hacken und schaf oder einer hauen und schaf^^) — bei verlurst des auf ein jähr sonst empfangenen mußsalzes zu lösch- und rettung des feuers also45 gleich, es seie bei tag oder nacht, sich dahin zu begeben schuldig und ver bunden seie. ")Ä korr. aus haßstocks B machen so B, A damit ")B haßlwaldsinwohner oder einen hauen und schaf /. B
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