77/3. Forstordnung (1755) 355 derlei iibertretter nebst olinverweilter abreissung des ohnerlaubten gebaues für iede Memit eingefangene quadratclafter zur wohlverdienten straf zu be zahlen haben sollen 2 fl — [Ä;r], und wegen eines ohngefehr neü erbauenden herd, ess oder feurstatt, wo vormahls keine gestanden oder wegen seinen Ursachen abzuthun anbefohlen worden, nebst gleichmäßiger abbrechung 5 10 fl — [kr]. Ferners sollen 37. dieienige abgestraffet werden,welche ohne erhaltener erlaubnuß eine schmid, saag, mühlwerch, fluder, bronngleit, strenn, fischbehalter, kuglstätte, brücken, steeg, straßbaum, wührwerch und dergleichen zu errichten sich anmasseten,und zwar nach beschaffenheit deren umbständen 10 nebst ohnverschieblicher abbrechung von 3 biß 30 fl — [kr]. Mit gleicher bestraffung seind 38. dieienige herzunehmen, so ohne salzoberamtserlaubnuß mit beihüK des feuers zu arbeiten, brandwein,spiritus oder Wässer zu brennen sich erkecken. Gleichfahls ist 39. das kollbrennen ohne vorwissen des waldamts 15 höchstens verbotten. Und da dieses nicht allein zu einer höchst schädlichen waldbrunst, sonderen auch zu zerschiedenen schwendungen anlaß geben möchte, alß wird ein dergleichen ohne vorwissen des waldamts brennender koller nebst confiscirung des allenfahls vorräthigen holzes oder kohlen nach denen umbständen von 3biß 10 fl zu bestraffen [sein]. Im fahl aber, das holz 20 und koUe würklich wären verkaufet oder consumiret worden, wurde auch die straf zu erhöhern sein. Weiters seind 40. dieienige, welche in einen wald oder ausser selben auch nur nechst an einem bäum, gebusch, zäun, haag oder planken ein feür anmachen und in so gar sich ergebenden nothfahl nicht genügsame vor- 25 sichtigkeit brauchen, für iedes mahl abzustraffen mit 25 fl, in ermanglung der geldstraff aber [sollen sie] solche am leib abzudienen haben. Und da auch 41. an conservirung der häßlwälder sehr vieles gelegen, alß selten die raifschneider nicht befugt sein, einen anderen haßlstab, welcher nicht wenigstens 4 raif von einer länge, deren doch ein staab oder schoß zu- 30 weilen 2 und 3 abgibet, und zwar erst nach beschehener verruffung in dem herbst zu maisen, ausser es wäre der stab schaurschlächtig oder sonsten zu dem verderben geneigt; dahero dann in betrettungsfahl die Verbrecher von denen forstknechten dem k. k. handlamt anzuzaigen und von selbem um ieden Schilling stab per 2fl zu bestraffen sein werden. 35 Art. 42= Text 77/2, Art. 16. 43. ist auch noch weiters verbotten, aus denen haagern und aigenen gründen einen stab, welcher handlamtsraif abgibet, zu fertinger raif zu ver backen oder verbacken zu lassen, und zwar unter einer bestraffung von 2fl —[ftr]. 40. Gleichmässig solle 44. niemanden gestattet sein, aus denen haßlamtshaßlwaldungen einige fertinger raif zu schneiden, weilen ansonsten durch die gewinnsüchtige raifschneider diese ganzlichen verderbet wurden, sonderen nur alleinig soviel erlaubet sein, daß, wann ein stab eine überlänge hätte und nebst denen handlamtsraifen noch einen fertinger raif abgebete, diese 45 übrige länge, wann solche auch zu keinem einlegraif tauglich wäre, hierzu zu verwenden, da ansonsten ein dergleichen übertretter in vorangezogene straf per 2fl — \kr] ebenfahls verfallen sein solle. 23*
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