Oberösterreichische Weistümer

354 Grafschaft Ort im Traunsee holzarbeiter seine hanthierung zu treiben sich anmassen solte, demselben werden nebst hinwegnehmung seiner arbeits- und gearbeiteten zeugs wie auch abbietung seiner ohnbefugten profession nach erfindenden umbständen zur straff dictiret werden von 3 biß 10 fl. 5 Und gleich wie auch 31. durch das draxler- und wagnerholz grosse Waldschädlichkeiten entstehen, alß ist ohne würkliche oberamtsverwühgung an derlei holz nicht nur allein keine auszeigung zu thuen,sonderen es werden die aigenmächtige übertretter mit einer straf von dem Schilling scheiteln oder knitl nebst der confiscation abzustraffen sein per2fl — [hr].Beibeschehender 10 verwühgung hingegen sollen nur solche orth ausgezeigt werden, allwo der wenigste schaden beschehen mag. 32. Zumahlen das schiffgeschier immer härter zu bekomen ist, so hat sich nicht nur allein das waldamt bei schwärer Verantwortung vor zusehen, daß weder denen moltern- und löffhnachern, noch schüssl- und 15 tellerdräxlern, nicht minder auch denen gabl- und rechenmachern einige stam,so schiffgschier abgeben, verwilliget werden, weder auch sonsten denen forstknechten gestattet [werden solle], derlei stam auszuzaigen; in betrettungsfahl sie, forstknecht, um die quartaUige besserung, die partheien hingegen, die ein dergleichen stam ohne auszeigung umhacken,für das erste 20 mahl mit 3fl — [kr], das änderte mahl aber mit 6 fl — [Ä;r] zu belegen sein ivurden. Und da 33. zu dem sulzstrenn in und ausser dem berg, dann zu denen Wöhren und sulzstichen vieles eibenes pippenholz vonnöthen [isf], so ist auch dieses durchaus ohne würkliche erlaubnuß®)und auszeigung zur amtsnotturft 25 abzuhacken, zu erkaufen oder aber zu verführen verbotten. Und wird der übertretter von iedem Schilling pippenholz von der kleinern gattung per 3fl — [kr], von der mittern per 6 fl — \kr] und von der grösseren per 9 fl — \kr] zu bestraffen sein. Welchen verstand es ebenfahls mit den übrigen edlen holz alß achorn-®), mehlbeer- wie auch kranabethbaum und anderen 30 zeugholz hat; dahero derlei übertretter von iedem stamb 3fl — \kr] alß eine straf zu erlegen haben sollen. Wann sich hingegen 34.iemands unterfangete, nuß- und biernbaumen oder anderes hartes laden-, auch ansonstiges holzwerch ohne besonderen oberamtspass aus dem camergut zu bringen oder durch die Gmundner 35 clauss auszuführen, deme solle ein solches — es seie viel oder wenig — ohne weiters hinweg genehmen werden. Ferners seind auch 35. die beeßenstill aus dem cammergut wegen eben hieraus entstehender waldverderbung, indeme nur das chebigste holz hierzu tauglich ist, ausser zur alleinigen amtsnotturft zu Gmunden zu ver40 führen, weder auch diese in den reservirten, ausser dem cammergut situirten^°) Waldungen zu machen nicht zu verstatten, sonderen die übertretter von iedem pfund [mit] 2fl — \kr] und somit weiters nach befindender proportion zu bestraffen. Nicht minder solle 36. ohne vom salzoberamt aigends erhaltenen lieenz 45 niemanden erlaubet sein,weder ein grosses noch kleines gebäu von holz oder mauer zu erweiteren, am mindesten aber neü aufzuführen; wo im widrigen ®)aus B,A erkantnuß ®)aus B,A aichorn ^°) ausser dem...situirten /.B

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