352 Grafschaft Ort im Traunsee der länge nach zu erlegen haben, und zwar in betref eines alten zäun für die clafter 3kr, von einem neuen aber 6 kr. Neckst deme seind auch 7. die liopfengarten'), wordurch große waldschadlichkeiten erwachsen, ganzlichen verbotten, und ist für jede findende 5 hopfenstang das erste mahl 30 kr, das änderte mahl aber das duplum und weiters steigende zur straf abzuforderen. 8. Zumahlen auch durch machung deren auflangen zu den zillen feilen, wann hierzu, wie ehemals gewöhnlich wäre, junge feichtene oder thennene stämlein genehmen und solche nicht aus derlei hierzu tauglichen 10 astach gemacht werden, sollen auf das pfund auflangen 5 fl, und zwar umso mehr zur straf gesezet werden,alß dieses eine besondere waldschädlichkeit ist. Gleiche beschaffenheit hat es auch^) 9. mit denen ruderwiden, so aus feichtenen stämlein erzeüget werden. Und da dieses eine nicht mindere wald schädlichkeit alß bei denen auflangen nach sich ziehet, alß seind auch für 15 iedes oder nach der befindenden proportion zur straf abzuforderen 5 fl — kr. Solte sich iemands weiters 10. unterfangen, in die junge holzschläg pferd,' ochßen, küe oder terzen zur waid aufzutreiben, allwo dieses viech des jungen herwachßes gipfl erreichen kann, so ist für iedwederes derlei stuck 20 an straff abzuforderen: alß von einem pferd 1 fl — [Ar] und von iedem stuck rindviech — [fl] 30 kr. Auf gleiche weiß seind auch 11. dieienige abzustraffen, welche vor st.Urbaniin die niedere oder in hohe vor st. Veitstag —obschon berechtigte — ahn und weiden einiges viech zuwider der reformationslibell auftreiben. 25 AUwo aber 12. ausser denen von dem waldamt ausgewiesenen ohnschädlichen orthen die dem waldungsweesen sehr nachtheilige gaiß und schaf attrapiret werden, von solchen solle zur straf eingeforderet werden als für das erste mahl von einer gaiß oder bock — [fl] 30 kr, von einem kiz 15 kr, von einem schaf—[/Z]15 kr und für ein lambl — [fl]7% kr;für das änderte 30 mahl hingegen wurde von ieder gattung die doppelte straf einzuforderen sein. Und im fahl iemand das dritte mahl betretten wurde, wird einem so oft fahrlässig und ungehorsam befundenen unterthan nebst hinwegnehmung des betrettenen derlei schädlichen viechs keines mehr künftig zu halten ver stattet werden. 85 Gleicher gestalten wird auch 13. niemands weder auf denen almen noch für freien mehrer viech zu weiden erlaubet sein, alß selber den winter hin durch mit seinem aigenen futter zu unterhalten vermag. Was dahero über solche anzahl wird befunden werden, von deme solle nebst alsobaldiger abthuung — es seie fremb aufgenohmen oder aigenes viech — an straf ver40 fallen sein: alß von einem pferd 1fl— [Ä:r], von einem fühl — [/Z] 30 kr, ochßen — [fl] 30 kr, kue —[fl] 30 kr, terzen — [fl] 30 kr, gaiß — [fl] 30 kr, Mz — [fl] 15 kr, schaf — [fl] 15 kr, lämbl — [/Z]7% kr. All dergleichen in würklichen verbott betrettendes viech seind auch die forstknecht zufolge des reformationslibell fol. 234 ohne alle Verhinderung zu dem pfleggericht 45 Wildenstein zur Verwahrung biß zu austrag der sacken zu treiben befugt und verbunden. B hopfengartenstangen *) Gleiche ...auch /. B
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