ins. Forstordnung (1755) 351 Forstthättuiig, welche jährlich denen gesamten Unterthannen sowohlin dem Salzcammerguth alß auch bei der grafschaft Orth zu Verhüttung deren so schädlichen waldexcessen zu ihrer wahrnung, gleichwie es bis anhero üblich gewesen, nochweils öffentlich solle abgelesen und publiciret werden, was gestalten die be- ^ trottende excedenten auf die von denen waldämtern quaxtaliter bei dem salzoberamt Gmunden einreichend schriftliche anzeige durch ihre herrschaften wurden abgestraffet werden. Nachdeme ainem iedwederen sattsam bekant ist, wieviel nicht allein dem allerhöchsten aerario, sondern auch dem pubUco Selbsten an beständiger lo aufrechterhaltung des disseitig so importanten salzweesen,folgsam auch an sorgfältiger conservirung deren ohnedeme nicht überflüssigen Waldungen alß änderten haubtessentiali dieses Salzcammerguths gelegen seie, in welch sich ergebend lezterer ermanglung das erstere nothwendiger dingen zu nicht geringen nachstand deren so zahlreichen camergutsinsassen sein niemahlens 15 genugsam zu bedauren mögliches ende erreichen müste, massen in diesen so rauch und mehrstentheils winterlichen, mithin nicht allerdings fruchtbahren gebürg wegen abgang eines anderweiten verdienens mehr denn der halbe theil deren inwohneren ausser landes sich zu begeben umb ihren lebensunterhalt zu bewerben gezwungen sein wurde. Alß findet man gar nicht noth- 20 wendig, bei so klar vor äugen ligend mißlich erfolgenden umständen durch weitwendigere anziehung des bei fernerer fortsezimg deren waldexcessen zu besorgen habenden unheüs, solches noch begreiflicher zu machen^), sonderen es wird ein iedwederer um das gemeine Wohlsein gut gesinter von Selbsten beizustimmen sich nicht entäusseren können, daß zu abwendung des so ver- 25 derblichen waldschwendens mit all erforderlichem ernst solle vorgebogen werden. Gleichwie aber in sachen bereits untern fteu April 1692 eine sogenante forstthättung von meinem amtsanteoessore, herren Johann Friderich grafen von Seeau, denen disseitig subordinirten cammergutsämtern pro cynosura ist ausgefertiget worden, diese aber in zerschiedenen punctis 30 zum theil einer mehreren deütlichkeit benöttiget, zum theil auch in solcher wegen einig begehenden waldexcessen, wie solche zu bestraffen seien, nichts enthalten wäre, alß ist sowohl für ein alß anderen fahl hiemit oberämtlichen statuiret worden^): Art. 1—4= Text 1112, Art. 1—4. 35 5. Wer aber ein dergleichen zäun, haag oder marchstein auf eine für frei- oder kais. grund herauszusezen sich anmassete und sich hiermit oder mittels solcher errichtung eines neuen einfangs einen frembden grund zuaignete, der solle nebst ohnverschieblicher abreiß- und Zurücksetzung des selben an sein altes orth oder respective abthuung für iede dergleichen sich 40 zuzuaignen angemast betragende quadratclafter des frembden grunds ge straffet werden per 1 fl. Und wann auch einer 6. in seinem aigenen grund ohne erhaltener licenz von dem waldamt einen mitterscheit oder anderen zäun und planken errichtet, wo vormahlens keiner gestanden oder abzuthuen anbefohlen 45 worden ist, der wird nebst alsobaldiger abreissung desselben für iede clafter 1)aus B, zu machen /. A. ") B fh. daß
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