Oberösterreichische Weistümer

Kloster Gleink. Ehemaliges BenediktinerMoster im Oeriehtsbezirk Steyr. Der Edle Arnhalm von Gleink und sein Sohn Bruno gründeten hier um 1122 ein Bene diktinerkloster; die ersten Mönche kamen aus Garsten. Zu den Hawptförderern 5 der neuen Gründung zählte das Bistum Bamberg, welches die Oherlehensherrlichkeit über das Gebiet um Gleink besaß. Die Vogtei übernahmen die Markgrafen von Steyr, von diesen im Erbweg die Babenberger. Der relativ geringe Besitz des Klosters verteilte sich am Anfang des 14. Jahrhunderts im wesentlichen auf folgende fünf Ämter: Gleink, Haag (N.-Ö.), Nöstelbach (Bez. Neuhofen a. d. 10 Krems), Windischgarsten und Reuttern (Bez. Gföhl, N.-Ö.). Auf Grund der gefälschten Urkunde Leopolds V. vom 7. Mai 1178 beanspruchte das Kloster die Exemtion sämtlicher Untertanen vom Landgericht; doch konnte das Kloster erst im 18. Jahrhundert, als die Landgerichtsinhaber wegen der hohen Unkosten nur mehr wenig Wert auf diese Rechte legten, seinen Anspruch durchsetzen. 15 Die Vollstreckung der schweren Leib- und Lebensstrafen stand dem Kloster nie zu. Das engere Gebiet um Gleink bildete eine befreite Hofmark. 1784 wurde das Kloster durch Kaiser Josef II. aufgehoben. Ijl. Taiding und Rügbuch des Klosters*). (1648—1658). 20 Papierhs. aus dem Ende des 17. Jh., 2°, 7 Bl., früher OÖLA, heute versehollen. Des löblichen stüft und closters Gleink tättung- und ruegbuech. Nun ihr underthanen und dann ihr rechtsprecher besezter schronen, nachdem der hochwürdig in Gott andechtig auch edler herr herr Augustinus, abte des würdigen gotteshaus Gleinkh, hie zu entgegen unser genediger herr, 25 auf heuntigen tag zu erhaltung seines gottshaus Gleinkh uralt habenter hergebrachter kais. landsfürstlieher gnaden und gaaben,freihalten, recht und gerechtigkaiten, gueten mannzuchten, Ordnung und schuldigen gehorsambs, daß auch daß recht befürdert und aller ungehorsamb nach gebühr und bilhehkeit gestraft werden möge,halten und die articl, wie von alter herkomen, 30 öffentlich verlesen und befragen laßen, also wellen dieselben denselben zuegloben, damit sich keiner zu könftigen fahlen mit ainicher unwüßenheit nit zu entschuldigen habe,in guete acht nemben,des gotshaus nutz und aufnemen betrachten, nachtl und schaden zeithch wahrnen und wenten, als euer jedem daß alles seiner pfücht nach und von rechts wegen zu thuen zuestehet und 35 gebühret. Anfenklichen ob eß an weü und zeit seie, daß ich als hofriehter dem würdigen gotshaus Gleinkh sein paanthating und recht — wie von alter herkommen — dem armen als dem reichen, auch dem reichen als dem armen verrichten und besitzen möge? 40 *)Die Buchstdbennoten geben die wicktigeren Abweichungen des Textes IfZ an.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2