Oberösterreichische Weistümer

lljl. Forsttaiding (1588) 343 38. Urtl. Herr richter, ob schon aine oder mer fragen außgelassen und nit gefragt oder das recht aus andern fürfallenden verhinderungens) nit gehalten wurdet), ich auf solche frag nit urthailen künte, so soll es doch der herrschaft'®) Ortt so woll") ainem ersamen geding der®) nachperschaft allerdings ohne nachtl und schaden sein; sprüch ich zu recht. Fragt 5 weiter, was recht ist. 39. Frag. Zu welcher zeit man die vogtrecht fueter und huen besuechen und raichen solle? 89. Urtl. Herr richter, von alter hero ist es breüchig gewesen, das die herrschaft'®) fueter und huen albegen zwischen der zeit Michaeli und Martini lo besuecht, aber zuvor, auf welchen tag man den einsamblen wellen, bei der kirchen öffentlichen beruefen lassen, damit sich die vogtleüt darnach versechen mügen.Welcher vogtman sein fueter und huen zu der zeit nit raichet und aus hochmuet oder stolz'®) ain aufzug gebrauchen weite, so mügt ir, herr richter, denselben pfenden und selbst zallhaft machen, wie von alter 15 gewest; das seit ir befuegt und®")damit kainer grundobrigkait gwalt erzaigt; sprüch ich zu recht, das noch bescheche. Fragt weiter, was recht ist. 40.®i) Frag. Was mein genediger herr den vogtleuten gegen iren schuldigen habern und vogthennen als vogtherr verpflicht sei? 40. Urtl. Herr richter, die herrschaft Ortt, mein genediger herr, ist 20 altem gebrauch nach ainem ieden vogtman gegen seinem vogtrecht zwai por ®®)oxen an das willengeltzu seiner haußnotturftfreiaußzulassen[schuldig], und sonst, wann im beistand in seinem fürfallenden handlangen von nötten, soll ime der vogt auf seinem aigen cossten dreimal satl auflegen und gen Linz raisen [und], sovil er kan, beistand erzaigen. Wo aber der krieg kain 25 end hett, alßdann soll er dem vogtman auf sein cossten beistand nit verzeichen, sprich ich zu recht®®). II. Forstrechte. Die umfangreichen Wälder der Herrschaft Ort und der angrenzenden Herrschaften Scharnstein, Traunlcirchen und Kammer hatten als Holzbezugs- 30 quellen der Salzsudstätten für die Landesfürsten eine hervorragende Bedeutung. Daher war die Holznutzung aus den Wäldern dieser Herrschaften bereits seit dem Mittelalter dem landesfürstlichen Salzlcammergut vorbehalten. Die Herr schaft war daher trotz ihres großen ümfanges wenig ertragreich, woraus sich der rasche Besitzerwechsel erlclärt. Die seit Maximilian I. zahlreichen landesfürst- 35 liehen Verordnungen zur Schonung der Wälder des Salzhammerguts hatten auch für die vorgenannten Herrschaften Geltung", ihre Einhaltung sollte durch den kaiserlichen Forstmeister zu Gmunden und die ihm unterstellten Waldmeister zu Hallstatt, Ischl und Ebensee überwacht werden. Der nach der Errichtung der Saline Ebensee weiter gesteigerte Holzbedarf führte schließlich zum Ankauf 40 der Herrschaft Ort, da der Kaiser ihre Wälder in seine unmittelbare Verwaltung '®) C grafschaft ") C fh. als '®) C grafschaft Ohrt '») C stolzheit ä") C fh. würd ®i) Dieser Artikel f. C ®®) B par ®®) Es folgen die Herrschafts- und Landgerichtsgrenzen,; siehe Text IV. ä) andern fürfaüenden Verhinderungen ]zuesteunder Verhinderung ')fh. 45 zu dem ") C grafschaft *') /. "") fh. ganzen

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