Oberösterreichische Weistümer

IV a. Zusatzartikel (1759) 21 die kleinhäußler verstanden seind'')—,welcher inleüt in seine behausung oder haarstuben einzunehmen oder ausziehen zu lassen gedenket, es seien selbe von diser oder anderen herrschaft, sich anvor bei alhiesigen urbaramt an melden solle, auf daß man sowohl der Sicherheit als einschreib- und Vor merkung halber das erforderhche vorkehren könne, auch die unterthanen 5 seiner zeit nicht so viel armer leit — sonderbahr von anderen herrschaften — zu unterhalten haben mögen. Welcher dann wider dises und haubtsächlich zu ihren eigenen nuzen abzihlende verbott handien wurde, derselbe hat sich die zu befahren habende leibs- oder geldstraff selbsten zuzuschreiben. Und da beinebst 25. die befahrung gewisen hat, daß von einigen lo inleiten weder die inleitsteur noch der fleischaufschlag am pfinstmontag — wie sonst ieder zeit gepflogen worden — abgeführet und bezahlet worden ist, als wirdet all und ieden unterthan hiemit nachtrucksamst auferlegt, daß iedwederer, so inleit hat, denenselben bedeuten und darob sein, auch dahin verhalten solle, auf daß ein ieder inmann oder inweib am bemelten pfingst- 15 montag sothane inleitsteur und fleischaufschlag bei alhiesigen urbaramt so gewisser abführen solle, als im widrigen von denen ausbleibenden die inleit steur dem guets- oder haarstubeneigenthümer zu bezahlen auferleget, auch in dem steurbuch zu-und angescliriben wurde,und sich hinnach der unterthan bei seinen inleithen hiewegen selbsten zahUiaft machen müste. 20 26. Da auf urbarämtigen grund und boden so soviele tausend Schnecken gegraben, solche aber sowohl hierorts mit dem ohnehin sträflich und höchst verhottenen fürkauf erhandlet, auch weiterer orthen verkaufet, vertragen und verschicket worden, wodurch allbereits ein solch eingeschli chener, in sich selbsten unnötiger mangel erwachsen ist, daß das löbl. stift 25 und closter Garsten nicht einmahl ihr ohnehin wenig benötigtes quantum um baares geld hat erkaufen können, als habe auf express erhaltenen befehl hiemit sammenthchen unterthanen, sonderheithch aber dem amtmann,jäger und ruttleuten alles ernstes anzubefehlen,daß selbe auf die auf urbarämthchen grund und boden Schnecken grabende leut obachtsammes aug tragen und so ihnen bedeuten sollen, daß sie die hierauf sammlende Schnecken zur alhiesigen Urbaramtsverwaltung — gleichwie es anderer orten zu geschehen gepflogen wird — also gewiß zum verkauf bringen sollen, als im widrigen auf betretten, daß sie anderer orthen vor der anfailung solche verkaufet hätten, dises hier orts anzuzeigen wäre, denenselben aber nicht nur keiner dingen mehr einige 35 Schneckengrabung zugelassen, sondern noch darzu abgestraffet, auch aUenfahls mit arrest beleget werden wurden. [27.] Vermög berggerichthcher Verordnung solle ieder, welcher kohl oder Scheiter zu verkaufen hat, bei ersteren die rechte mass und fächtung, bei denen scheitern hingegen das vorgescluiebene Wiener klafter genau 40 beowachten und zwar bei straf der confiscation. 2) worunter auch...seind: Nachtrag von späterer Hand.

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