Oberösterreichische Weistümer

20 Kloster Garsten dorth unnötige grichtsüberlaufen unterwegs verbleiben solle, durch welche Verordnung man also die heilige sonn- und feirtäg nach befelch römisch catholischer kürchen zu Gottes und aller heiligen ehre feirtäglich halten und ieder seiner seelen nuzen abwahrten kann. 5 Weiters und 21.: Wan zum jagen auf das wild die ansag kombet, soll ieder erscheinen und kaine Haine bueben, sondern guete knecht schicken oder die paurn selbst gehen und, wan ainer außbleibet, 20 kr alß dopeltes taglohn zur straff verfahlen haben. Item das wildpräth nicht verjagen, damits die jäger zum stand bringen mögen. 10 [22.] Ingleichen das umbgestanden große s. v. viech solle alzeit dem grichtsdiener alhier angesagt werden, damit er von dem s. v. abdecker sein gebühr erhalten möge. [23.] Wegen bevorstehenden Winterquartiers oder durchmarschen hat sich ieder unterthann mit gladt- und rauchen fueter alß haabern, hei und 15 stroh gegen bezahlung gerecht und guet zu versechen, das maus ohne außoder widerrädt gleich bekomben und haben möge "). Also schlüeßlich sie Unterthannen sich auf all abgelesene puncten zu verhalten und ieder vor schaden wie auch unnachlässigen straff zu hüeten wüssen würdet. 20 Actum urbaramt Weyr den"). IV a. Zusatzartikel zum Vorhalt für die Urbaramtsuntertanen in den Märkten Weyer und Gaflenz. 1759. Aus der bei Text IV beschriebenen Es. B (El.8^—10^). 25 Druck: Georg Grüll, Geschichte des Garstener Urbaramtes Gajlem-Weyer (Jahrbuch des Vereines für Landeskunde und Heimatpflege im Gau Oberdonau, 90/1942), 8. 221—223. Art. 1—21= Text IV, Art. 1—14, 16—22. 22.1) jgt auf neuerdings erhaltenen gnädigen befehle seiner hochwürden 30 und gnaden unsers gnädigen und hochgebietenden herrn herrn praelatens das sträämahen in denen neuen schlagen, wie auch insonderheit im Heiligenstainerberg schärfest verbothen, folghch dann der übertretter disses ge schärften befehle nicht nur hierorts,sondern auch von der k. k. eisenobmannschaftvon waldungscomissionswegen die bilhche straffzu befahren haben wird. 35 23. Da man zeithero ersehen, das die ansagen oftmahlen ligen gebliben und nicht weiter hinterbracht worden seind, als wird hinfüro bei dergleichen nachlässigkeit der gerichtsdiener eigens in dieselbige ruth ge schicket werden, welchen sodann derjenige, aus dessen nachlässigkeit die ansag nicht weiters geschehen, für seinen gang nach unterschied der weite 40 zu bezahlen haben wird, wovon sich also ein ieder selbsten leicht Meten kan, wie im widerigen [er] die schuld Ihme auch selbsten beizumessen hat. 24. Will ohneMn die algemeine Ordnung, auch Sicherheit dennen urbaramtsunterthanen erforderen, daß ieder unterthan — worunter auch 1®) Dieser Artikel f. B. ")Die Angabe desDatumsf. A,B:17. malaimo 1769. 45 1)ffs.ZweiundzweinzigistenSjeJeMsoinierFoijeDreiuiidzweiiizigistens usf.— An dieser Es.sind vier Eände beteiligt; die erste Eand schrieb die Artikel 1—21,die zweite Artikel 22, 23 und 26, die dritte Artikel 24 und 25 und die vierte Artikel 27.

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