322 Herrschaft Weißenberg-Zierberg Unterthannen in bezahlung der schuldigen geföhl, sonderlich der dienstgelder, großer ungehorsamb und nachlässigkeit befunden, das bißweüen nit halbe auf die dienstzeit erscheinen, dahero sich dann bei den urbarn die Ordnung schwährUeh erhalten lässt, auch wohl, daß darauß gefolget, wann 5 sie die bezahlung ain weil verzogen, daß ains thailß Unterthannen die dienst und andere geföhl wohl gahr in vernainen gestöllet, deme aber fürzukomben, so solle sich iedes jähr über auf die dienstzeit—alß des ersten tags nach unser lieben Frauen tag im herbst, wann nit etwo ain sonn- oder ander feirtag ist und, da ain dergleichen entzwischen fiel, andern tags hernach, an welchem 10 dann allweegen,gleichwie aniezo beschicht, daß pantätting gehalten würdt— mit seinem urbari, steuren, dienst, anfail-, jäger- und wachtgeldern gewiß und bei unablässiger straff doppelten erlaags, so mein pfleger unfählbarlich von denen übertrettern dises meines gebotts einbringen und verrechnen solle, gefast machen und mit solch seinen geföhlen nit außbleiben, auch hierzue 15 kainer weitern ansag erwarten, damit nit allein aller irrsall und zweifei der bezahlung unterbleiben, sondern auch die urbari in ihrer Ordnung erhalten können werden; ingleichen hält es sieh auch in den rüsstgeldern, landsteurn und andern gaben, das dieselben zwahr den Unterthannen zum andern, dritten und^)... 20 ... kaine dag fürkomben, das die ambtleut darauf acht geben und, im fahl sich in seinem ambt dergleichen hader oder zank — es seie durch weih {oder} mann — zuetruge, dasselbe bei ihren pfhchten unverzüglich mir oder meinem pfleger anzaigen. Da aber {der} ambtmann das nit thätte, sondern es wissentlich verhielte, und hernacher ich oder der pfleger den hader oder 25 zank erführe,soUe der ambtmann in des Verbrechers straf doppelt verfahlen. Die folgenden Blätter der Es. fehlen.
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