Polizeiordnimg (um 1750) 321 communion dem geliorsamb der cliristlichen kürchen — so lieb einem sein mag, straff und ungnadt zu vermeiden — vollziehen. Daß auf der herrschaft erforderung ieder erscheine. 3. Wann ain unterthann zu der herrschaft durch seinen ambtmann oder dessen podten oder durch ainem andern der herrschaft abgesandten 5 erfordert würdt, soU iedweder, der doch nicht überfält oder also krank,daß er nicht außgehen könne, sich gehorsamblichen und alsbald auf die zeit, tag und stund, als er erfordert würdt,erscheinen; welche aber solches nicht thun und über die zeit außbleiben — es wäre dann sach, das ainer oder anderer in herngeschäften auß oder aber kranksein sich befunde —, derselben ieder lo soll unablässlich an leib und guet gestrafft werden. So hat sich auch bißhero mehrer alß zuvill und mit der herrschaft schaden und versaumbnus deren geschäft und robbathen befunden, das die Unterthannen arghstig und betriegüch,wo ain ambtmann ihnen selbst herrschaftgeschäft, befelch und robbathen nit, sondern durch podten oder auch ihren haußleuten und ehehalten ange- 15 saget, sie woll ohne alle entschuldigung und gleichsamb,ob sie nicht darumb wussten, außbleiben, darauß in mehr weeg versaumbnus der zeit und arbeit erfolget, so aber die herrschaft das von andern auß dero befelch und haissen angesagt und befolchen würdet, nit weniger alß ob sie es persönlichen geschafft, gehalten und vollzogen sehen wöllen, so würdt 20 denen Unterthannen sambtlich und iedem besonders hiemit zur wahrnung und verhietung gezimmenter straff ernstlichen eingesagt und eingebunden, daß sie sich dessen hinführo massen [halten] wöllen, dann welcher hierwider und auf dem betretten würdet, das ain ambtmann ain robbath, ain erscheinung oder sonst von herrschaft wegen, was das sein möchte, durch sich 25 oder — wie es dann nit in all weegen persönlich sein noch beschechen kann — durch ainem seinen podten ainem unterthann oder seinen leuten angesagt und angekündt, derselbe aber danen außbleibt und sein außbleiben nit ent schuldiget, der solle unverschont am leib und guet gestrafft werden. So hat sich auch wohl spühren lassen, das, wemb ein ambtmann etwo ainem und so andern unterthann befolchen, seinem benachberhrten ain robbath oder erscheinung anzusagen, das solches auch in dem wünd geschlagen und unverricht gelassen. So nun nicht wol möglichen, das ain ambtmann iedesmahlß persönnlichen — zumahl in erntzeit — iedem zu hauß kommen kann, solle sich kain unterthann derlei befelch außzurichten verwaigern. Wurde eß 35 aber hinführo beschechen,so wäre derselbe in die gemain wandlstraff gefahlen. Der herrschaft ihre gaaben zu rechter zeit zu raichen. 4. Nachdeme sich auch bißhero villfältig begeben, das die Unter thannen und inwohner,sonderlichen aber, die leedige grundstuck haben und unter andere obrigkeiten gehörig, alle ihre gaben entweeder zu grosser meiner 40 und ihrer selbst nachtl und ungelegenheit ansteehen lassen oder aber mit solchen Widerwillen, hader, zank, greinen, verachten und schmächen der ambtleut, so ihnen die schuldigen gaben angezaigt, geraicht, das es wider Gott und die billichkeit, so will ich, das hinführo ain ieder das, so er schuldig ist, zur canzlei zu rechter und schuldiger zeit ohne Verzug und Widerwillen 45 guetwülig und gebührlich erlege; dann sich ain guete zeit hero bei denen 21 österr. Weistümer XIII/2.
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