320 Herrschaft Weißenberg-Zierberg Polizeiordnung des Reichsfreiherrn Johann Karl Sebastian Berthold von Hochhaus. (Um 1750.) Es.: Gleichseitige Papierhs. (Fragment), 2°, 8 Blätter (beschrieben fol. 1' und 5 fol. 2'—5'), Nationalbibliothek Wien, CVF 14 640. Panntädtungs puncten bei der hochfreiherrlich Hochhaußischen herrschaft Weißenberg und alt burkstall Zierberg. Ich Johann Carl Sebastian Bertholdt des heiligen römischen reichs freiherr von Hochhauß, herr der herrschaft Weissenberg und alt burkstall 10 Zierberg, ihro kön. maj. zu Hungern und Böhehnb rath und landrath des erzherzogthumbs Oesterreich ob der Ennß, wie auch einer hochlöblichen landschaft alda generaleinnember etc. etc. Allen und ieden zu hießiger meiner herrschaft Weissenberg und alt burkstall Zierberg gehörigen Unterthannen würdt hiemit angezaigt: nach15 deme genuegsamb und zuvill am tage, was grosses übel, sünd, schand, ungebühr und Unordnung biß anhero bei euch im schwang gangen, auch noch täglich zuenimbt und wächst, dardurch nicht allain Gott der allmächtige erzöhrnet,sondern auch alle mannszucht und guete tugenden erloschen,ihr in eurer nahrung kein glick oder aufnemben empfinden und spühren könnt; 20 damit nun aber Gottes ehr und eur aigene Wohlfahrt befördert, das überhand genohmene übel abgesteUet und entgegen christliche löbliche und nuzliche gebräuch fürgenohmen werden, alß ist mein ernstlicher befeleh, das ihr bei der pflicht und gehorsamb, wormit ilir Gott dem allmächtigen und mir zuegethann und verbunden seiet, und auch bei Vermeidung meiner höchsten 25 straff und ungnad naehfolgenten articuln mit allem fleiß embsig und ohne übertrettung nachkommet. Von gottslästern. 1. Und erstlich nachdem das schändlich und unchristliche laster des fluechens und leichtfertigen schwöhrens etwas sehr in schwang, ich aber 30 wisse, daß dasselbe der größten sünd aine, so Gott nit ungestrafft lässt, so seze und ordne ich: welcher hinfüran ainiger gottslästerung, wie die namben haben möge, erfunden und wissentlich sein wurde, der oder dieselben ohne alles ansechen der personen durch dem landgerichtsdiener aufgebebt, in gefängnus gelegt, nacher öffentlich an das creuz gespannet, auch hierüber 35 niemand verschont werden solle. Daß der gottesdienst besuecht und unter andern zur öessterlichen zeit der heiligen beicht und communion sieh unfählbahrlich gebraucht soll werden. 2. Fehrer nachdeme wür fürnemblioh zu der ehr Gottes erschaffen und vor allen duigen das reich Gottes suechen soUen,so werden hiemit alle 40 unterthaimen vermahnt, ihnen nicht allain alle heilige gottesdienst fleissig angelegen sein zu lassen, ihre kinder und gesünd darzue anzuhalten, dem selben mit guetem exempl vorzugehen, under gottsdienst und predigzeit, auch sonn- und feiertägen alle unnöthige geschäft einzustöllen, sondern das sie bevorab auch neben ihren weibern, erwachsenen kindern und ehehalten 45 in wehrenten öessterlichen zeit mitist Verrichtung der heiligen beicht und
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2