lY. Vorhalt (1730—1747) 19 15. Würdet denen sambentlichen Unterthannen hiemit aller fürkauf und ihnen selbst schödthcher ochsenhandl aufs neu,ja bei würkhcher wecknembung des viechs oder pfennwerths und noch darzue erlegenten geltstraff verbotten. Die ursach ist, weil sie sieh in solchen handl- und Wandlungen nur selbst zugrund richten und verderben, auf die schlenzerei und übermassigen 5 trunk verlegen; wonach sich ein ieder zu richten waißi^). 16. Jennige Unterthannen, so bei anderen und frembden obrigkeiten hilf und unterstand suechen, womits ihre aigens vorgesezte obrigkeit auf die Seiten sezen, wordurch NB.zwischen denen obrigkeiten nur mißverstandnus und zwitraeht angestüftet würdt, die sollen von ihren güetern absolute lo abgestüftet und nit mehr darauf gedultet werden. Item welche Unterthannen ihrer knecht und düernen schwängerungsfahl nit anzaigen, die sollen statt ihrer für deren verbrochen in die behörige fornicationsstraff des grossen wandls verfahlen sein. 17. Alle ruthleut soll ein ieder in seiner ruth aufs wenigist das jähr 15 ainmahl die heuser und güeter") deren Unterthannen fleissig besichtigen, ob selbe stüft- und peulich unterhalten werden und sodan, wie sie es finden, der obrigkeit anzaigen, damit man waiß, wie allerseits guet oder scldimb gehaust werde, also ihnen nit immerzue auf solchen güetern der robath zu verrichten müesste auferleget werden^®). 20 18. Weeder bürger noch unterthanen zu Weyr und Gafflenz sollen fürohin kain voglthenn noch kletten oder leimbpäumb aufrichten ohne obrigkeits expresser erlaubnus. Der darwider betretten würdet, soll ihme aUes sambt abnehmung der lockvögl zerschlagen und ruinieret, da aber auch dises nicht helfen wolte, darzue abgestrafft werden. 25 19. Würdet denen gesambten Unterthannen anbevolchen, welche im urbaramt von vater oder mueter verwaiste kinder alß pupillen haben, worüber sie gerhaben geordnet seind, daß sie alle drei jähr zu mitfasten in hiesige eanzlei mit ihren gerhabbriefen sich einfinden und sich mit denen pupillen vorstöhlen selten, damit die gerhabraitung gemacht und denen 30 pupülen zu gueten gehaust werden könne, widrigens aUer hierdurch vorkombente schaden beiihnen gerhaben ersuecht und guetgemacht werden solle. Zum 20. ist aufs neu obrigkeitliche Verordnung beschechen und heunt denen urbarsunterthannen und insassen alles ernsts anbefolchen, das weüen alle mitwoch durchsganzejähr vor- und nachmittag alhier grichtstag gehalten 35 würdet, alß sollen sie Unterthannen und insassen mit ihren clagen oder ander ihren partheisachen und anderen zuetringenden notturften, waß es immer seie, am mittwoeh allzeit fruehe tagszeit umb8uhr vorkommen,damit solche ihre anbringen verhandlet werden können. Die anderen tag in der wochen aber soll kainer mit seinen händlen erscheinen noch angenomben und ange- 40 höret werden, außer es wäre durch Gottes gwald ain gahr großer nothfahl, so sich nicht verschieben ließe, das er müeßte vorgenohmen werden. Wan aber auf solchen grichtstag, nembliehen am mitwoch, ein feiertag einfahlete, alßdan solle der änderte tag darauf, nembüch der donners- oder pfingstag, grichthch bestimbet sein und gehandlet werden; wordurch also das da und 45 Dieser Artikel f. B,wodurch dortin der Folge die Numerierung stets um eine Einheit niedriger ist. ")Bfh. sonderheitlich die rauchfäng ")B jh. welcher punct hinfüro auf das genaueste befolget und handgehabt werden solle. 2*
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2