Oberösterreichische Weistümer

312 Herrschaft Steyr gehorsamb zu bringen, zu vermehren und zu verbessern, welches wür auß landsfürstlicher macht hiemit wissentlich von neuen confirmiern und be statten, thuen solches alles in craft diß briefß. Erstlichen heben wür des vorgedachte tädingbiechl und darin verlaibte 5 gebrauch ihrer freiheiten, weü solch unß und unserer landsfürstlichen pollicei und landgerichtsordnung, auch gemainen landsgebrauch zuwider sein, mit gnaden allerdingß auf. Für das ander: weil sie die mehrgedachten vier ämbter underthannen deß sterbhauptß hievor wie auch inhalt deß Linzerischen vertragß, anno 10 achtundneunzig aufgericht, erlassen, so sollen sie hinfüro dabei verbleiben und solch sterbhaupt von ihnen nicht begehrt noch erfordert werden. Zum dritten: ob sie woll hievor in zutragenden Verwandlungen alß kaufwexl, ibergab oder todfahl keiner brief noch sigl genomben, so sollen sie hinfüro, wie seit obangeregtes achtundneunzigisten jahrs beschechen, in 15 allen Verwandlungen — die dann iedeßmalilß durch die fürgesezten ambtleut alsobald bei unserer herrschaft StejT angezaigt werden sollen — brief und sigl nemben und ohne derselben unßerer herrschaft Steyr vorwissen, bewüligund bestättigung nichtß handien, damit man ein wissen haben möge, wie es in solchen veränderungßgföhln, auch mit Versorgung der wittiben, pupillen 20 und waisen güeter und in ander weeg gwaltsamb seie. Fürß vierte begnaden und befrein wür sie, das sie in ihren auf ihren urbarguetern und gründen von alters ligenden oder habenten grunddiensten weiters nicht gestaigert werden sollen. Fünftens: so begnadn und befreien wür sie abermahlß in Sonderheit, 25 das sie und ihre nachkchomben inmassen bißhero mit ihren leib und güttern keinen andern landgericht oder obrigkeit alß unß, unserer herrschaft Steyr oder wembe wür sie anweisen würden, unterworfen sein sollen. Zum sechsten: nachdeme sie die vier ämbter Unterthannen bißhero auf ihren güetern und bei ihren heußern daß Weinschenken und leutgeben 30 und hierzu sich deß weinfüehren auß Österreich gebraucht, so lassen wür ihnen solches auß landßfürstlicher macht diser gestalt zue, welche in chsen vüer ämbtern auf Urnen heußern und güetern tafernrecht haben oder solche selbst in Österreich fahrn, daselbst zu ihrer taferns-notdurften wein einkaufen und unverhindert menniglichß anhaimbß bringen mögen; iedoch das hievon 35 maut, zohl, ungelt und zapfenmass geraicht und unter den raissen ausser dieser vier ämbter nichtß verkaufn oder weinhantierung gebraucht werde. Sibentenß: obwohlen die mehrern unser zu unßrer herrschaft Steyr gehörige untertannen in verkauf- oder verenderung ihrer eigenten und fahrenden güeter von zehen guldn ains für das landsgebraichige abfartgelt 40 oder freigelt geben, so wollen wür sie doch dahin begnadt und befreit haben, daß ein ieder untertann in solchen vier ämbtern, alß oft sich ein urbarguet oder grund im urbar verändert, von zehen gülden mehrer nicht alß vürrundzwainzig kreuzer zu frei- oder abfartgelt und der kaufer änderst kein anlait, wan er vorhin in disen vier ämbtern gewest, alß dem ambtmann ain stüft45 groschen, auch brief und sigl zu bezallen schuldig sein solle; es wäre dan sach, das ainer gar auß solchen vier ämbtern mit seinen eigend- und fahrenten guet wekfahren wolt, so gäbe er derselben unßerer herrschaft Steyr von zehen gülden doppelt sovill, alß achtundvüerzig kreuzer, wie auch, wan ein

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