18 Kloster Garsten mithin bei straff der wecknehmung des koll oder holzes und [der] scheiter, also ganz aufrichtig in alten werth und gerecht zimmenter maß, alß ain clafter harte scheiter per 5 ß, die waichen aber per 4 ß, ain krüppen koll aber per 6 ß gethreu und fleissig') gelifert werde'). 5 11. Sollen die vorstleut kaineswegs zuegeben und gestatten, der Unterthannen holz gleich nacheinander herzuhacken und sodann pränt daraus zu machen,wordurch das mehrist junge holz verderbt würdet. Item auch wer kollen thuet,der solle keine scheiter hacken,damit das gehölz oder die waldung nicht abgeöedet und zu nichts gemacht werde, damit ihre nachkomben und 10 künftige guetsbesüzer sich auch ehr- und hausbahrUch unterhalten können. Wer nun hierüber erdapt würdet und disen verbot nicht nachlebet, der soll nach befund der sachen mit wohl empfindlicher gelt- oder leibsstraff beleget werden®). 12. Welche Unterthannen kaine aufgestelte jäger seind, die sollen 15 sich nicht unterstehen, mit pixen und haimbüchen geschoßwerch in denen Wäldern umbzuschleiclien, vill weniger ain wild schUessen, sondern die jäger®) auf solche haimbliche wildpräthschüzen fleißig obsicht halten, mithin disen noch weniger andern — seins wers wollen — ain solches zu thuen nicht verstatten, sondern der obrigkeit alsogleich anzaigen, damit, was recht ist, 20 hierüber verfahren werden könne. Item wan zum jagen oder anderen obrig keitlichen beruefungen angesagt würdt, welcher unterthann selbst nicht erscheinet oder anstatt seiner iemand woll dauglichen mitschicket oder di ansag verligen last, der solle per 3fl gestrafft sein'"). 18. Welche Unterthannen steuren oder auständ zur gnädigen obrigkeit 25 schuldig, sollen hiemit dieselbe aus sonderbahren unsers gnädigen herrn praeletens etc.etc.erlaßnen befelchn) bezahlen oder es müeßten derlei restanten das interesse hiervon aufgeraitet oder woll gahr von guet abgestüft und alßdan solches ex officio, daß ist von obrigkeits wegen, öffentlich verrueft und verkauft werden. Item bleiben auch gahr vill Unterthannen die neu30 kombende steuren schuldig, für welche ihr gnädiger ambtsverwalter alß vorgesezte obrigkeit nit zahlen kan, daher zu bezahlung der neuen steuren wie auch des alten rests halber sie alles ernsts ermahnet werden'®). 14. Wo hierumbügent fischreiche wässer seind, soll sich kainer mit eintreibung der anten und ganß oder zu fischen oder zu kroißen gelüsten 35 lassen, dan durch die kroißenfanger die fischwässer nur abgeödet werden. Welche darüber betretten, die sollen aintweders woll empfindlich an gelt gestrafft oder zu öffentlich schant und spott ins narnhauß eingespörth werden. ®)also ganz aufrichtig ...fleißig f. B ')B fli. Derowegen dann auch durch 40 den jäger mit zueziechimg des ruthmanns die holzstämme ausgezaiget, von dennen Unterthannen aber kein anderer oder mehrer stamb gehacket werden, noch weniger aber zu denen umgangen oder vor die häußer weder burgern noch andern ein stamb holz geben oder verkaufen(noch weniger...verkaufen ist nachgetragen). ®) Nach trag in B fh. bei welcher straf sie unterthanen auch dem jäger zur besichtigung des 45 koÜwerchs vor dessen anzindung die anzeig machen, nicht münder auch diejenigen, welche scheiter hacken, die scheiter,wie bei anderen herrschaften geschihet,clafteren sollen. ')B fh. wie auch ein ieder unterthan selbsten '")Item wan zum jagen... sein in B getilgt, ebenso der folgende Artikel. ")AB fh. solche '®) B fh. wie im widrigen selbe schärfeste mittl gewishch zu befahren haben werden.
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