298 Herrschaft Steyr „Amt Mölln". Dessen Zugehörigkeit zur Herrschaft Steyr läßt sich seit 1334 nachweisen. Im 14. Jahrhundert umfaßte dieses Amt 145 Häuser und Höfe. Mölln wird in einer Urkunde aus dem Jähre 1336 als Markt bezeichnet, die späteren Quellen, tvie auch der vorliegende Text, sprechen jedoch stets von 5 dem Dorf Mölln. Jedenfalls aber ist hier eine rege Gewerbe- und Handelstätigkeit zu verzeichnen; 1570 und 1768 wurden am Gaisberg (nordöstlich Molin) Eisen bergwerke eröffnet, die jedoch beide Male ihren Betrieb bald wieder einstellten. Am Ende des 16. Jahrhunderts gab es in diesem Orte zwei Sensenschmieden, 1604 wurde ein Schmelzwerk gebaut. Weltberühmt wurden die hier erzeugten 10 Maultrommeln. Neben der Herrschaft Steyr hatte vor allem das Kloster Garsten bedeutende Besitzungen in und um Molin. Das Kloster gründete auch um das Jahr 1300 die hiesige Pfarre. Das Amt lag im Landgerichtsbezirk Burg Steyr. Die Hofmark Alolln 15 entstand auf folgende Weise: Herzog Leopold VI. verlieh seinem Mollner Jäger meister einen in diesem Dorfe gelegenen Hof mit mehreren Untertanen. Daraus entstand ein kleines Adelsgut, dessen Rechte und Freiheiten besonders durch Albrecht II. im Jahre 1336 bedeutend erweitert wurden. Damals wurde der Hof mit seinem Zubehör von der Gewalt des Landrichters eximiert und so die 20 Hofmark Mölln geschaffen. Die weiteren Schicksale dieses Adelsgutes sind noch nicht erforscht. Es dürfte im 15. oder 16. Jahrhundert wieder mit der Herrschaft Steyr vereinigt worden sein, die in den Jahren 1567/68 ihren Besitz in dieser Gegend auch durch Erwerbung zahlreicher Güter des Klosters Garsten bedeutend erweitern und abrunden konnte. 25 Hs.: Papierhs. aus der 2. Hälfte, des 16. Jh., 4°,20 Blätter (heschrieben fol. 1'—18''), Hofkammerarchiv Wien, Niederösterreichische Herrschaftsakten, Fass. S llJjP, fol. 3—22. KiegpüecM von Mölln. Rüegartikel,so in dem ambt Molin järlich zu sand Philipps- und Jacobitag 30 der gemain füergelesen und geurtailt werden. Zu vermerken; als auf heut das panthäding in disem ambt Mölln durch die herschaft zu halten fürgenomen, so volgen hernach desselben panthädings rüegartikl. [J.] Erstlich ist von alter herkumen, daß die gemain hat drei sprach, 35 heut zwo und in dem nachtliäding aine. [2.] Von alter ist herkomen, daß drei püchler die schrann zu machen schuldig sein,und ob si zerpräch,so sein si das wandlzwenundsibenzig phening verfallen, und gehern sechzig phening der herrschaft und zwelf phening dem ambtman; und mag darumb rechtens gefragt werden. 40 [3.] Dann soll durch die verordenten in dem ambt die schrann auf heutigen tag woll gemacht sein; und ob si aber zerprochen wierdt: die, so si gemacht, deßgleichen der, so zu der schrann redt, und welicher urbarman auf sein negsten nachpaurn alß heut nit zaigt, derselben ieder ist daß wandl 72 Hl verfallen. 45 \4/\ Item am suntag nach sand Johannßtag in dem zwaiundvierzigisten jar, als dos reichs gwaltiger zug ivider den Türken in Hungern beschechen,
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