Oberösterreichische Weistümer

IV. Vorhalt (1730—1747) 17 rainstämb in denen Waldungen verdiigen, übersezen und verwehxlen oder verwachsen lassen, sondern aUesumb iedweders urbarguet ihre habende fridt, rain- und außmarchung willen im alten stand lassen und erhalten. Da solches beschechen thäte, solle auf anclagen ain unpartaische bschau durch ver ständige männer gehalten und der Überrainer oder beschädiger dem nachpaurn 5 nicht allein das seinige nebst all auferloffenen uncosten wider zuestöhlen, sondern noch darfür in die straff des großen wandls verfahlen sein. Item soll bei gelt- oder leibsstraff ain nachpaur dem andern seine habende dienstpothen mitnichten aufreden oder ainer dem andern auß seinen diensten annemben, sondern ainer dem andern villmehr an die band gehen, damit ieder mit lo dienstpothen versechen und also den lieben friden erhalten. Welcher unterthann aber dawider handlet,solle per3fl, der dienstpoth aber— es seie knecht oder düern — mit dem grichtsarrest oder kotter mit wasser und brodt oder woll gahr mit einspöhrung ins narenhauß abgestrafft werden. 8. Welche Unterthannen ihre allerhand victuaUen — alß groß und 15 Maines viech, item das getraid, hei, stroh, holz, air, schmalz oder anders — zu verkaufen haben, die sollens aMeßiger burgersohaft umb billige pfenwerth anfailen und verkaufen oder auf dem hiesig erchtäglichen wochenmarkt hereinbringen und fail haben, kaineswegs aber anderwerths Hn verfüehren und vertragen. Wer darwider handlet, solle nach befund der sachen gestrafft 20 werden. 9. So würdet denen sambentUchen Unterthannen®) zu allen Überfluß und alles ernsts verbotten,das sie niemand ohne vorwüssen und außtruckücher bewiUigung ihrer obrigkeit in ihre hörberg ein- und aufnemben,forderist und weniger vermög gnädigist kaiserlicher und landshaubtmannischen petler- 25 patenten allerhand frembt- und unbekante manns- oder weibspersohnen, item petler und s. v. schörgengesündl sambt ihren Mndern oder ander herrnloße leut mann- und weiblichen geschlechts ungehindert ihres bittens und allerhand vorgeben bei leibs- oder hocher geltstraff sogalir nicht über nacht, geschweigens erst längere zeit aufhalten und behörbergen, sondern, wan so derlei leut oder gesündl nit von hauß wolten, des andern tags alsobald solches ihrer obrigkeit in Weyr anzaigen, welche sodann die Verordnung thuen würdet,damit dise leut auß dem landgricht gebracht und abgeschafft werden. Item auch der zimmerknecht oder andere dienstbothen und paumknecht, welche Sommerszeit ins Oesterreich gehen, sich alda aufhalten und arbeiten, 35 mit oder ohne kinder und weib in wenigsten behörbergen, damit sodan ihre weih- oder Mnder denen Unterthannen alß pettlleut nicht täglich vor der thüre ligen. Mithin sollen solche leut, wo sie sich im sommer aufhalten, auch über Winter verbleiben und in alhiesiger iurisdiction auf keine weiß geduftet werden. 40 10. Würdet denen Unterthannen bei hocher geltstraf verboten, weder vill oder weniges koU oder holz nacher Waydthoven zu verführen oder solche sorthen bei ihren oder aussers hauß andern unbefuegten ablößern verkaufen und weckbringen lassen, sondern solches alles vermög der kaiserlichen capitulation auf die markt Weyr- und Gaflenzerisehe hämmer und werkch- 45 gääden, alß welche zu erhaltung des kaiserlichen cammerguets gewidmet, ®)Nachtrag in Bfh. worunter auch die kleinhäußler verstanden 2 österr. Weistümer XIII/2.

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