Oberösterreichische Weistümer

11. Markt Aschbaeh (um 1550?) 287 Obrigkeit und rechtmessiger richter ist, das sie danenhero ihre dienst von ainen jeden aintweder in der guete oder durch scharfe ernstliche mittl selhsten einbringen mag. Frag 40: Oh nit die fremhde ohrigkeiten sich ihrer underthanen, wann sie in vorstsachen straffmessig handien oder ihre dienst nicht raichen 5 wolten, anzunemhen \hahe\7 Urtl 40: Würdet zu recht und hilHch erkent, das sie sich ilirer nicht anzunemhen noch der herrschaft ichtwas zu verwöhren \hahen\, zumahlen es solches hei denen henachhahrten herrschaften, welche vorstrecht haben, auch also gehreuchig. lo Frag 41: Wan ainer vorstman, so ainen fremhten herrn oder ohrigkeit gehörig, und ohne erlauhnuß des waltmeisters und vorsters in denen försten vill oder wenig holz ahschlögt? Urtl 41: Der solches thuet, ist das grosse wandl verfahlen. Und sofehrn er in frischer thatt erdapt, mag er von waltmaister, vorster oder ihren 15 ühergehern gefenghch angenohmhen und der herrschaft zuegehracht werden; wurde er in der thatt nicht erdapet und des frefeiß üherwüsen, und [wollte] das wandl nicht zur herrschaft bezahlen, solle man ihme von herrschaft aus mit gewalt und pfendung dahin anhalten. Frag: 42: Wer sein vorstholz, wie hißhero heschechen, heüfig gegen 20 markt führt, oder wer den tagwerkern oder anderen^®) solches verführt, waß die hierüber verfahlen? Urtl 42; Weilen diß holz zu haußnotturft gelassen wird, solle es nit also heufig zu markt gefüehret werden, maßen es dan hei anderen herr schaften, so gleiches vorstrecht, also gewöhnlich. Und wer darwider handlet, 25 ist verfahlen das große wandl 5 äf 60.5;"). Ende"). II. Rechte der Bürgerschaft zu Aschbach. (Um 1550?) Marlct im Gerichtshezirh St. Peter in der Au, Beziricshauptmannschaft so Amstetten, N.-O.Ber Ort und das umliegende Gebiet waren Besitz des Hoehstifts Preising. Die österreichischen Landesfürsten erhielten den Ort jedoch schon frühzeitig (12. Jahrhundert?) von Freising zu Lehen. Herzog Leopold VI. dürfte Aschbach das Marlctrecht verliehen haben, 1236 ist der Landesfürst als Lehensinhaber des „forum'^ urkundlich bezeugt. 35 Die grundobrigkeitlichen Rechte und Aufgaben innerhalb des Burg friedens des Marktes wurden durch Richter und Rat wahrgenommen. Wie aus dem Urbar der Herrschaft Steyr von 1532 und aus dem vorliegenden Texte hervorgeht, waren im 16. und 17. Jahrhundert die Burggrafen von Steyr mit der Wahrnehmung der obrigkeitlichen und der Vogteirechte betraut. 40 ")A fh.so forstrecht Hierzu Randbemerkung in A:außgelassen; später korr. in gilt und wird gelessen. ")In den Hss. folgt ein Mandat Kaiser Fer dinands III., gegeben zu Wien am 31. Mai 1644, in dem er dem Landeshauptmann und dem Vizedom im Land ob der Enns und dem Burggrafen, dem Rentamtmann, dem Landrichter und dem Waldmeister zu Steyr sowie den zu dieser Herrschaft ge- 45 hörigen Förstern und Amtleuten befiehlt, die kaiserliche de novo nunmehr confirmirte waldordnung und die vorliegende darüber pubhcierte vorstthättung genau zu befolgen.

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