286 Herrschaft Steyr Urtl 31: Zu recht erkent, das die, so Merwider handien und solches nicht thuen wurden, waren verfallen 5 60 lYag 32: Wan ihme ainer vor der ordentlichen außzaigung holz fürmörken oder sonst anplöschen wurde, waß er destwegen verschuldet? 5 Urtl 32: Ist zu recht erkent, das niemand, ehe den ihme das holz durch den vorster außgezaigt, sein march daranschlagen oder sonst an plöschen solle. Und wer hierwider handlete, ist das urbarwandl verfahlen 5 60 .5,. Frag 33: Wann ain herberger sich unterstundte,frisches holz amwald 10 ohne erlaubnuß zu schlagen oder denen Vorstleuten ihre gehackte scheiter zu entfrembten oder haimblich hinweeg zu tragen, was derselbige darumben schultig? Urtl 33: Ist zu recht erkent, das, wan der herwerger unter der herrschaft ist, solches bei seinem wirt zu suechen oder der thetter aus der herr15 Schaft hinwegzuschaffen seie; da er aber unter frembter obrigkeit, solle er gleicher maßen mit der herrschaft Steyr handhabung zu schuldiger bestraffung gebracht werden. Frag 34: Welcher ainen taglöhner mit scheitern seine arbeit bezahlete, waß er darumben schultig? 20 Urtl 34: Ist zu recht erkent, das ein solcher verfallen seie zu wandl 5^ 60 .5). Frag 35: Wan ainer sein holz an einen andern ort oder einen stamb, der ihme durch den vorster nit wehre außgezaigt worden, abschluege, waß er darumben verfahlen? 25 Urtl 35: Ist zu recht erkent, das, welcher also handlet, zum wandl verfallen ist 5 60 .9|. Frag 36: Wer sein speit-, widt- oder prennholz durch tagwerker und nit seine aigene leut arbeiten last, waß er darumben verfahlen? Urtl 36: Wer solches ohne des Waldmeisters und vorsters vorwüsen 30 und erlaubnuß thette, wehre hierumb verfallen 5 60 Frag 37: Welche sich ohne vorwisen des waldmaisters und vorsters schindl, speit und stocken zu machen unterstunden, waß die hierumben verfahlen? Urtl 37: Die hausgesessenen sollen destwegen umb ein urbarwandl 35 5 ä! 60 gestrafft, die leedigen personen aber und unangesessene tag werker mit hmwegschaffung auß der herrschaft in ermanglung des geld am leib gestrafft werden. Frag 38: Wer an den forstwaldungen, vorstweegen und pächen rumor-,rauf- und andere frävelhändl verliebte, waß er darumben verfahlen? 40 Urtl 38: Wer das thätte, er gehör geistlicher oder weltlicher obrigkeit oder Wemb er wolle zue, ist zum wandl verfallen 5 äf 60 .5). Frag 39: Wie die herrschaft von ihren aigentumbüchen wie auch anderer obrigkeiten dahin geförsten underthanen ihr jährliche vorstdienst zu bekomben und von denen widerwertigen einzubringen? 45 Urtl 39: Wird zu recht und für bülich erkent, das, weilen die herr schaft in disen fahl nicht weniger der fremten alß ihrer aigenen underthannen 1') Hierzu Randbemerkung in A:außgelassen. ")Hierzu Randbemerkung in Ä:außgelassen; später korr. in gilt und wird gelassen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2