Oberösterreichische Weistümer

282 Herrschajt Steyr 38. Solle sieh auch kein behauster unterthan unterfangen, ohne wissen und guethaissen gnädigster herrschaft sich mit seinen nachbahrn, es mag derselbe ein einwendiger oder frembder herrschaftsunterthan sein, in Sachen, waß grund und boden und darzuegehörungen anbelangt, einigen vergleich, 5 unter waß nahmen es immer geschehen möchte, auf kurze, lange oder ewige zeit eingehen oder waß zuelassen und zuegeben. Wan es aber zuwider disen verbot gleichwohlen geschehen wurde, so solle nicht allein dasjenige, waß zuegegeben und verglichen worden, keinesweegs gültig, sondern auch der jenige unterthan, so sich eines unternehmen wurde, nach beschaffenheit der 10 Sachen der herrschaft in empfindliche bestrafung gefallen sein. 39. Und schlüesslichen solle sich ein ieder unterthan der herrschaft Steyr, er seie behaust oder unbehaust, mit allen ihren angehörigen, weih, kind und gesind m allen ihren leben, handl und wandl der gottesforcht und ehrbarkeit befleissen, sonn- und feirtäg heiligen, in der wochen aber ihrer 15 arbeit mit allem fleiß abwarten und sonsten auch allerseits sich dergestalten verhalten, das Gott der allmächtige ihnen in ihren haußweesen den götthchen seegen wolle geben, aUe zeitliche straffen und plagen gnädigüch abwenden und mithin sie und ihre gnädigste herrschaft in allen gewünschten gueten Wohlstand erhalten werden mögen. 20 Und wird hierüber zum beschluß noch jedwederer treüUch und bei denen in vorgedachten articuln außgeworfenen straffen ermahnet, das sie disen abgelesenen tättungspuncten nachkommen und darob festighch halten sollen und wollen. 114. FoTsttaiding. 25 (Vor 1644 Mai 31.) A:Papierhs. aus der Mitte des 17. Jh., 2f, 12 Blätter (beschrieben: Fragen auf fol. l's—4^, Urteile auf fol. 7''—10"), OÖLA, Eerrsehaftsarchiv Steyr, Fasz. 634, Nr.5. B:Papierhs.aus der Mitte des17.Jh., 2",12 Blätter(beschrieben:Fragen auffol.2", 30 nur fragmentarisch, Urteile auf fol. 4''—10^), ebenda. Volgen hernach die vorstrechten, wie dieselben hinführan bei unserer aigentümblichen herrschaft Steyr durch iezig und künftigen unsern verordneten waldmaister in beisein unsers burggrafens selbsten, rendmaisters oder dessen zuegeordneten gegenschreibers neben vorlösung der waldordnung gehalten 35 und observiert werden sollen. Frag 1: Welcher forstmann nicht zum vorstrechten kombt, was er darumben schultig? Urtl U): Wird erkent und zu recht gehalten: Wan man vierzechen tag vor dem tag,daran man das vorstrecht besizt,bei dem vorstwandlberueft 40 und der vorstmann nicht kombt, ist derselbe®) [dos] wandl verfallen. Frag 2: Wie man bekenen solle, wehr bei oder mit dem vorstrecht? Urtl 2: Wird zu recht erkent, das ein ieder auf seinen nachparn zu zaigen schultig bei dem wandl 75 . Frag 3:Wann ainer holz schlügt und sein march nicht darauf schlökt? 45 1)In A daneben von spät. Hand Nr.4. ®)AB dasselbe

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