7/3. Banntaidings- und Polizeiordnung {1712—1759) 281 31. Bei welchem unterthan ohngebihrliche händl •— alß hurerei, diebstäl oder auch andere grössere laster — fürübergehen, der soll sich der persohnen, wo ein flucht oder außtritt zu besorgen, aufs beste versicheren und hernach alsobalden seinem vorgesezten Verwalter,vorster oder ambtmann anzaigen; und der es nicht thuet, ist der herrschaft selbst in die straff ge- 5 fahlen. Wäre es aber sach, das er zu Versicherung und handfestmachung der missetäter nicht genuegsamber leut im hauß hette, soll er unterdessen, biß es seinem vorgesezten beambten angezaigt, seine nachbarn zu hilf ruefen, die ihm auch bei gleichmässiger straff an die band zu gehen schuldig [sind\. 32. Eß solle sieh auch niemand in der herrschaft oder kais. wiltpann, lo reißgejaid und fischwässern vergreifen; der aber sich vergreifen wurde, solle nach der schwährigkeit abgestraft oder wohl gar von hauß entsezet und ab gestiftet werden. Es kombt auch für, das das schüessen und plenkeln nicht allein bei hochzeiten und präutspilen, sondern auch bei ihren häusern und anderen ohrten ganz überhand nehme. Weilen nun das schüessen bei denen 15 häusern ausser bei vorsthueben und würtshäusern vermög kais.jägerpatenten verboten, auch durch solches schüessen, der bißherigen frischen erfahrung nach,vill unglick geschehen und die häuser wegen des prandsin gefahr stehen, alß wirdet solches häufige, ohnmässige und ohnbeschaidene schüessen und herumplenkeln bei straff abgesteUet und verbotten. 20 33. Wan schädliches Soldaten-, schörgen- oder anderes dergleichen gsindl herumbschwaift, die leüt über das christliche almosen tribuliren und schäzen, so sollen sie nachbalirsleüt aneinander an die band gehen und sehen, dises schädliche gesindl bei dem köpf zu nehmen und selbes dem nägst gelegenen herrschäftlichen Verwalter, vorster oder ambtmann oder gar zur 25 herrschaft herauß zu lifferen. Derienige unterthan aber, der also seinem nachbahrn auf machendes geschrai oder begehrende hilf nicht an die band wurde gehen, der solle der gebihr nah gestraffet werden. 34. Es solle auch niemand einen frembden ohnbekanten menschen länger alß über ein nacht beherbergen und behalten,sondern,wofern sich einer so länger aufhalten weite,solle der unterthan solches seinem vorgesezten beamten mit aUen umbständen bei straff anzaigen. 35. Die unterthanen sollen ihren ledigen leüten, kindern und dienstboten sagen, das, wan sie nachts fensterin werden gehen oder sonsten zur nachtszeit, wo man ruehen und schlaffen solle, ohne rechtmässiger ursach 35 herumstörzen, die sollen mitsambt ihren mentschern nicht anders alß wie andere hurenhändl, nehmlichen umb 5 ä? 60 .5; gestrafft werden. 36. Wiewohlen an einen sonn- oder feirtag ein geringes weniges spill mit maaß nicht verboten, so werden doch die rechten täg- und nächtliche spflluken, wo das gesind zusammenlaufet, besonders auch das liederliche 40 brod- und fleischspillen in paurnhäusern bei straff verboten, gestalten dan nicht allein derienige, so dergleichen liederliche spillpläz zu geben sich unter stehet, sondern auch die spiller alle der gebihr nach sollen gestraffet werden. 37. Der eine tode persohn in herschäftlichen landgericht zu wasser oder land findet,ohne das man waiß,wie derselben geschehen,so soUe solches 45 alsobalden der herrschaft angezaigt und der cörper unterdessen von der stöU nicht wekgebracht, iedoch gleichwohlen durch iemands verwachtet werden. Der es nicht thuet und anzaigt, ist der herrschaft in die straff gefahlen.
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