280 Herrschaft Steyr bahrn zuwider alten herkommen die Wässerung benimbt, der ist schuldig allen schaden abzulegen und der herrschaft zur straff 5 äf 60 ,S| verfallen. 23. Wan einer dem anderen felber oder aber gezügelte paumb ver derbet oder abhacket oder stiglgättern und zäun zerreist, der mueß mit seinem 5 nachbahrn des Schadens halber abkommen und ist der herrschaft verfallen 5 äf 60 .5,. 24. Welcher unterthan oder gmain einen offenen fahrt- oder reitweeg oder sonsten einen gangsteig, kürch- oder millweeg, graben, prückel oder gassen von altersher zu machen und herzuhalten schuldig, die sollen es noch 10 thuen und nicht abkommen lassen, sondern wesentlich herhalten; der aber zuwiderhandlet, ist der herrschaft 5 60.5) verfahlen. 25. Wer schädliches viech alß schlagend und peissende roß, hund, stossende und überspringende stier, küe, schwein oder anderes viech hat, der solle andere leüt ohne schaden halten. Der es nicht thuet, mueß allen 15 schaden ersezen und ist der herrschaft nach beschaffenheit des Verbrechens in die straff verfahlen. 26. Kein unterthan soll dem anderem sein gsind aufreden, daß gesind auch vor ordentlicher rechter zeit nicht auß dem dienst gechen. Wer aber dises übertritt, ist der herrschaft5 » 60.3) verfahlen; und welcher dienstbot 20 es nicht in vermögen hat, mueß an leib außstechen und ist gleichwohlen widerumben in seinen dienst biß auf die rechte zeit zurück zu gechen schuldig. 27. Es solle auch niemand, der es nicht absonderlich berechtiget, kaufmannschaft oder einen fürkauf treiben. Der aber liierüber betretten wirdet, ist der herrschaft das pfennwerth verfahlen und solle noch darzue nach 25 beschaffenheit des Verbrechens gestraffet werden. 28. Daß prandweinprennen auß dem lieben getraid ist allen und ieden verbotten; der aber gleichwohlen hierüber betretten wirdet, dessen prandweinkössel und alles, waß er in außgeprenten oder ohnaußgeprenten Vorrat hat,ist der herrschaft verfahlen,soll auch noch absonderlich nach beschaffen30 heit sein lang oder kurz getribenen prandweinprennens gestraffet werden. 29. Most auß seinen aigenen obst zu pressen ist zwar erlaubet, aber deme,der kein tafelu-n oder schenkrecht hat,umbß geld vom zapfen maßweiß außzugeben allen und ieden verbotten. Der darüber betretten wird, ist der herrschaft daßienige vaß, wo er angefangen hat außzuschenken, mit dem 35 most verfahlen, von dem außleütgebten täz und ungelt zu geben schuldig, auch nach beschaffenheit des lang oder kurzen außschenkens zu bestraffen. 30. Es sollen auch alle würt, miUner, pecken, fleischhacker, crammer und andere, so gewicht und maß bedürftig, von der herrschaft geprente oder zimmentirte mässerei nemen. Und wer hernach mit einem falschen gewicht 40 oder maß betretten wird, der soll nach beschaffenheit des Verbrechens am leib oder guet gestrafft werden. Und damit umb soviel mehr aller ohnchristlichen betrug verhüetet werde, so soUen die aufgestellte Verwalter, vorster und ambtleüt wenigist alle quatember ainmahl,iedoch ohnversehens, auch in öffentlichen märkt- und kirchtägen bei denen würten, pecken und 45 millnern,fleischhackern und dergleichen leüten visitiren und beschauen und, wan sie ein unrecht finden, solches nicht selbst verhandlen, sondern der herrschaft bei verhüetung anderen scharpfen einsehens relationiren und anzaigen.
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