Oberösterreichische Weistümer

Iß. Banntaidings- und Polizeiordnung (1712—1759) 279 der borgende untertban umb 5 SSf 60^ oder wohl auch höcher nach der Sachen Beschaffenheit solle gestraffet sein. 15. Ein ieder unterthan soUe sein hauß stift- und bäuhch herhalten, auch sein gründ in ackern, wisen und gehilz nicht aböden. Wer es aber nicht thuet,sondern sein guet zu hauß oder feld abkommen last oder sein urbarholz 5 aböedet, der solle erstüchen bei betrohung der abstift zu besserer würtschaft und wideraufbringung des guets ermahnet und, da solche ermahnung gleichwohlen nichts verfangt, würklich abgestift und von guet gesezt werden. 16. In ihren hölzern, ob es schon urbar, solle auch der unterthan ohne vorwissen seines vorgesezten Verwalters, vorsters oder ambtmanns nichts lo merkliches abstecken, sondern vorhero die verwUHgung suechen. Der aber deme zuwider handlet, solle von dem waldambt auß nach beschaffenheit des Verbrechens gestraft und das abgeschlagene holz womöglich bei dem guet zurückgehalten oder ein solche würtschaft darmit angestellet werden,darmit es soviel möglich dem paurnguet und nicht dem schlimben hauswürt zu nuzen 15 kommet. 17. Solle auch ein ieder unterthan seine frid, zäun, gehäger, graben und gättern weesentlich guet und dergestalten herhalten, damit weder ihme noch iemand andern ein schaden dardurch bescheche. Welcher es aber nicht thuet, der ist der herrschaft nach gestalt des Verbrechens in die straff gefahlen 20 und, wan hierdurch seinem nachbahrn ein schaden geschechen, selben nach billichen dingen abzutragen schuldig. Geschiechtihme aber selbsten dardurch ein schad,so mueß ers selbst entgelten und kan den schaden beiiemand andern nicht suechen. 18. Wann aber ein unterthan seine frid, zäun, gehäger, gräbm und 25 gätter recht herhaltet, und geschiecht ihme durch seines nachbahrn oder iemand andern viech ein schad,so kan er das viech, wan er solches auf seinen gründen noch betritt, pfenden, auch sich des pfands halten, biß ihme von aigenthumber des viechß der abtrag geschiecht; und wan aber solcher abtrag inner drei tagen nicht erfolget oder sich niemand umb das gepfendte viech so anmeldet, so solle er solches ohnverlengt nach besagten dreien tagen der Obrigkeit anzaigen. 19. So solle auch ieder unterthan wissen, das, wer einen zäun oder frid zu machen schuldig, das er das recht habe, waß für holz zwai schuech brait von zäun oderfrid wachßet,das gehörtihmezue und haist daszaunrecht. 35 20. Wer marchstain oder marchbaumb oder gehäger übersezet oder verändert oder marchwässer anderwertig hinlaitet oder seinem nachbahrn zu nachend ackert oder ihme sonsten in seinem grund zu weit hinüber greift, der ist der herrschaft nach gestalt des Verbrechens in die straff gefallen und sich auch mit deme,welchem er schaden gethan, nach bülichen dingen abzu- 40 finden schuldig. 21. Es solle auch keiner dasienige feld, wo sein nachbaur noch angepaute frucht hat, eröffnen und das viech darauf treiben, widrings ist er der herrschaft 72 straff verfahlen und dem nachbahrn allen schaden guet zu machen schuldig. 45 22. Wer einen wasserlauf oder feldgüß auß seinem alten oder natür lichen rinsaal ab- und in eines anderen grund kehret oder aber seinem nach-

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