278 Herrschaft Steyr und boden etwaß landgericMliches verhandlet werde. Wo er aber erfahren wurde, das deme zuwider ein landgericht der herrschaft soll eingreifen, so ist er solches alsobald von stund an der herrschaft oder seinem vorgeseztem Verwalter, vorster und ambtmann anzuzaigen schuldig; und der es aber nicht 5 thuet, der ist der herrschaft doppeltes wandl, das ist 10% zur straff ver fahlen, auch der herrschaft allen darauß entstehenden schaden zu ersezen schuldig. 6. Solle ein ieder unterthan seine obrigkeitliche gaben zu rechter zeit, wie es verruefen werde oder sich von zeit zu zeit verfahlen,fleissig abrichten; 10 und der es nicht thuet,dem kau die herrschaft interesse darvon aufraiten oder außpfenden lassen oder wohl gar nach beschaffenheit des außstands abstitten. 7. Und absonderlich solle der truckene ohnverziekte Frauen-dienst lengist inner 14 tagen nach dem Frauen gebuhrtstag abgerichtet werden; und der es nicht thuet,ist der herrschaft das Maine wandl mit 72 verfahlen. 15 8. Der traiddienst soll auch an seinen bestimbten schüttägen und in gerechten gueten körnern und nicht nasser geschüttet werden. Der es nicht thuet,ist der herrschaft das urbarwandl mit6 ß 2.5) verfahlen und das manglhafte traid widerumben außzuwechßeln schuldig. 9. Welcher behauster unterthan einen herberger oder herbergerin in 20 die hörberg hineinnimbt und solches längist inner acht tagen seinem vorgesezten vorster oder ambtmann nicht anzaigt, der ist der herrschaft zur straff verfahlen 3 .Sj. 10. Wan bei einem behausten unterthan ein todtfahl geschiecht — es sterbe mann oder weib,Mnd oder gesünd oder auch eines von seinen inleüten— 25 und solchen todfahl nicht alsobald von stund an seinem vorgesezten Ver walter, vorster oder ambtmann anzaigt, der ist der herrschaft das grosse wandl mit 5 60 .S; verfahlen. 11. Wer bei denen todtfählen sich unterstehen wurde, nicht all sein vermögen — es seie in ligenden oder fahrenden tod- oder lebendigen vahrnuß, 30 verbrieft- und ohnverbrieften schulden, paaren geld oder geldwerths — der herrschaft bei der inventur oder schäzung nicht treulich anzuzaigen, sondern aintweders vor oder nach dem todfahl haimblich auf die Seiten zu bringen, zu verstecken und zu vertuschen oder zu verschweigen oder ohne wissen der herrschaftunter sichzu verthailen,soist derherrschaft alles,wasverschwigenist 35 worden,verfahlen,und[sind]noch absonderlich dieienige persohnen,so solches gethan oder auf einige weiß darzue geholfen, nach Ungnaden zu bestraffeu. 12. Kein unterthan solle seinen hindern ohne vorwissen gnädiger herr schaft heuratguet hinaußgeben oder andere hilfen thuen in geld oder geld werths, sie haben sich dan bei der herrschaft destwegen vorhero angefraget. 40 Wer aber eines oder das ander ohne wissen der herrschaft thuet, ist der herrschaft in die straff gefallen. 13. Sollen auch solche heuratsgueter und gethane hilfen der herrschaft bei denen inventuren und schäzungen treulich fürgebracht werden. Und wer es verschweigt, mit dem wird es gehalten wie mit anderen verschwigenen 45 vermögen. 14. Kein unterthan solle sich ohne der herrschaft wissen und ein willigen in borgschaft einlassen, im widrigen die borgschaft ohngültig und
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