Ij3. Banntaidings- und Polizeiordnung (1712—1759) 277 deren herrsehaften Steyr, Zichowiz, Schiowiz und Räbi, der röm. kais. und kön. mai. von Hungarn und Böheimb würklicher geheimber rath, generalwachtmeister, obrister erblandstalbnaister in Crain und der Windischen March, obrist-erblandcammerer und obrist-erblandjägermaister im erzherzogthum Oesterreich ob der Ennß, ritter des goldenen Vließes etc., unser 5 allerseits hochgnädigste herrschaft an dero rendambt disen gnädigisten befehl ergehen lassen, das man die paantättung, der wohleingefihrten gewohnheit gemäß, wo nicht jährlich, doch wenigist allezeit von zwai zu zwai jähren halten und fortsetzen solte, damit ein ieder unterthan wissen könne,waß der herrschaft recht und gerechtigkaiten seien, auch waß ein unterthan bei seinen lo guet zu thuen und zu lassen hat; alß seind die paantättingspuncten folgende, welche ein ieder unterthan nicht allein fleißig merken, auch seinem weib, Mndem und gesund zum wissen fürtragen und lehrnen, sondern auch in allen begebenheiten fleissig halten, thuen und vollziechen [solle]; auch, damit es fest, stät, und ohnverbrüchig gehalten werden, von der herrschaft Steyr 15 rendambt und allen anderen nachgesezten beambten — alß vorstern und ambtleuthen — zu allen zelten festiglich gehandhabt und bei der ausgesezten straff darob gehalten werden solle. [7.] Und erstlichen soll die schrannen mit elrrlichen leüten besezet sein und von iedwederm ambt die gmain einen fürsprecher haben. 20 Andertens. Ein ieder unterthann,er seie behaustoder ohnbehaust,[soll] zu diser thätting aintweders in persohn oder,wan er auß Gottes gewald oder anderen erheblichen hinterungen in aigener persohn nicht kan,wenigist durch einen gesandten zu erscheinen schuldig sein. Wer aber außblibe und niemand schickt, der soll der herrschaft das Maine wandl, das ist 6 groschen, ver- 25 fahlen sein. 3.1) Damit man wisse, ob alle erschinnen, so sollen alle herabgelesen [werden], und em ieder unterthan zum zeichen seines dasein und gehorsams, auch zu bestreitung des tättings uncosten der herrschaft zu geben schuldig sein: ein behauster unterthan ainen groschen, der ohnbehauste aber ainen 30 kreuzer. 4. Soll ein ieder unterthan wissen, das die herrschaft die gerechtigkeit und freiheit habe, das keine andere obrigkeit umb schulden oder anderer dergleichen Sachen willen auf einen unterthan,seine kinder und gesind greifen, noch sie pfenden und anhalten kann.Und wan aber solches von einer obrigkeit 35 beschehen wurde, so soll ein solcher unterthan oder seine leut es alsobald seinem vorgesezten Verwalter oder ambtmann und derselbe hernach dem rendambt anzuzaigen schuldig sein. Wer solches nicht thätt, der ist der herr schaft zur straff 5 fl 15 kr verfahlen, auch der herrschaft allen darauß ent springenden nachtl und schaden zu erstatten schuldig. 40 5. Ist die herrschaft absonderlich befreit, das dieselbe auf ihren Unterthannen, dero grund und boden, sie mögen in einem anderen fremden landgericht Ilgen,wo sie wollen,selbsten das landgericht und über mentschenbluet zu richten habe. Dahero solle kein unterthan, er lige in einen frembden landgericht, wo es immer ist, weder sich noch seine leüt für selbes frembde 45 landgericht stellen noch ziechen lassen, noch zuegeben, das auf seinen grund Es. Drittens, Viertens usf.
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