Oberösterreichische Weistümer

250 Stift Spital am Pyhrn 33.^1) ist auf die k. k. deserteur gute obsiclit zu tragen und derjenige Soldat, der auf offentliclier strass ohne einen gedrukten rothen pahs betretten wirdt, alsogleich anzuhalten und der herrschaft einzulifern, wofir ein iedwederer*^)24fl aus der k. k. kriegscassa recompens zu bekomen hat. 5 34. müssen alle leinwathen ohne ausnamb, welche 15 kurze eilen oder dariber lang seind, sobald sie der weber aus dem stuU nihmt, nicht allein mit dessen maisterzaichen, sondern auch mit dem handwerkszaichen und denen 5 lerchen an allen 4 ecken auf der bschau gestempelt^®) werden, bevor sie auf die blaich komen; widrigenfahls seind dergleichen ungestempelte leinwathen 10 contraband und verlohren. 35. Wer noch eine grosse mässerei im hauß hat, solle darvon eine taufei2oder 3")finger tief abschneiden,damit er bei vornehmender Visitation in keine straf verfahle. 36. Die büken, wihrt, fleischhaker und crämer sollen gerechtes bächt, 15 mässerei, eilen und gewicht halten, widrigenfahls [sie] bei vornehmender Visitation in unausbleibliche geld- oder leibstraf verfahlen sein. 37. An sontägen solle sich bei 3 thaller straft®) iedermann vor dem mühlfahren und tragen, wie auch vor dem gras mähden und anderer knecht lichen arbeit enthalten,auch sowohl an disen als an anderen feirtägen wehren20 den gottesdienst kein kramer öffentlich failhaben. Notanda'"): 1. Mueß der bestimbte tag zu haltung des paanthätting drei sontag nacheinander verruefen werden zu SpitäU, Gärssten und im Stödten. 2. Der Gleinckhische ambtmann würdetsambtseinen gspann mündheh 25 darzue beruefen, in gleichen die andere außwendige underthannen und außzügler, so zu beisützer erscheinen sollen, der marktrichter aber sambt einen bürgerlichen außschuß durch schriftliche intimation. 3. Besagt Gleinckliischer ambtmann und seinem gespann wurdet auf der türnitz ein kandl wein und iedem 1 laibl prodt angeschafft, denen anderen 30 aber nichts. 4. Die rathsfreind pflegen iliro hochwürden und gnaden zum mittag mahl einladen zu lassen, ingleichen den hoffrichter. 5. Unweit des gnädigen herrn zimmers herwerts im hoff würdet der tisch und nach solchen zu beeden selten eine schrannen von panken formieret, 35 so gegen dem thor hinauf schauet. 6. Hierüber und nach endigung des gewöhnlichen gottsdienst erscheint man hinunter auf den platz, alwo [der] hoffrichter anfenkhch per mantl sich nidersezet, den gewöhnlichen vorhält publicieret und sodann die schrannenbeisützer von mann zu mann beruefet. Der canzleischreiber, wie auch die 40 gegenwärtige rathsfreund, hoffschmidt und hoffpeck erscheinen gleichfahls in mäntln. Und wann die schrannen völlig besezt, fangt [der] hoffrichter die ^1) C 32. Q liferender so C, B gestempt 2 oder 3]C oder zwei, 3 zwerch ''®) C fh. oder nach umstand des verbrechen wol gar am leib gestrafft werden ''®) Dieser Abschnitt findet sich nur in A; von anderer Hand 45 geschrieben.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2