Oberösterreichische Weistümer

Iji. Garsten- und Stodertal (1701) 249 das solche dispositiones zu rechter zeit alda nicht angezaigetund prothocolliert worden®^), welche Ordnung doch leichtlich hatte beschechen oder beobachtet werden können, alß wirdet zu iedermeniglich wüssen hiemit vermeldet, daß die herrschaft könftig derlei vorkombente gschäft keinesweegs vor gültig mehr erkennen und das geringste hiernach verhandlen wuerde, es wäre dann 5 saeh, daß die verschaffente parthei aintweeders auß mangl der cröften oder weegen einer anderen göttlichen''^) ibereilung selbsten zur herrschaft nicht kommen könte und dahero ihren lezten willen durch behörig authentische gezeügschaft aintweeders nochim lebszeiten oder nach eraignent unversechnen todtfahl alda anzaigen lüesse. lo 28. So haben sich bißhero underschiedliche mann- und weibsleüt understanden, bei dennen underthannen, deren Mnder und dienstpothen die leib- und lebensgefährliche rachchuren^®) vorzunemben, welches demnach alß eine ganz unverantwortliche sach bei hocher leib- und guetsstraff hiemit genzlich abgeschafft und eingestölt wird®'). 15 29.®®) Solle sich kein unterthann unterstehen, einem anderen über 5fl ohne vorwissen der obrigkeit zu leichen, da widrigenfahls der übertretter dessen die nach der sachen beschaffenheit obrigkeitlich erkennte straff unablessig zu bezahlen hette. 30. Und da sich bishero zwischen dennen Unterthannen wegen der 20 zeun und häger allerhand Irrungen und stritt eraignet, also zwar, das sich theUs deren unterfangen, jenige paumb, so auf eines andern grund unweit des hags oder zaunß gestanden, dieselb aber die zeun oder hager zu machen schuldig sein, weck zu hacken und zu seinen anderwertigen gebrauch nacher hauß zu füehren, dises aber keinesweegs zuelassig noch einstmahl die sach 25 dahin zu verstehen gewest, alß wierdt hiemit in disen puncten die äusserliche erclärung gethann, das zwar derjenige unterthann, der ein zäun oder hag zu machen schuldig ist,befuegt sein solle,auf des andern grund das einen schuech breit von den hag oder zäun stechente holz, welches er zum zeunen oder verhagen gebrauchen Mne,abzuhacken und zu verfridtung zu gebrauchen,iedoch 30 werden alle fruchtbahre obstpämb von disen außtrucklich außgenommen mit dem anhang, das sich ein ieder unterthan nach diser der landgerichtsordnung gemess beschechenten verordnung-articul halten und darüber bei straff des gewöhnlichen wandls nit freveln sol. 31.®') ist das schiessen in rauhnächten sowohl bei denen häusern als 35 auf der gassen, wie auch bei denen hochzeiten iedermä[m']glich bei schwehrer straf verbotten. 32.^°) ist das scheibenschiessen vermag kais. patenten nur allein auf denen herrschaftlichen schießstetten,wie auch bei denen Stätten und märkten und bei denen wirklichen hoftafernen erlaubt,sonsten aber bei keinem andern 40 geiwihrts- oder anderen hauß verstattet. Wer darwider handlet, ist in eine straf von 6 reichsthaller verfahlen. ®^) BC fh. mithin von denen interehsierten nachmahls grosse zweifei und bedenken daran getragen worden C tödtlichen ") B rüchchuren, C viechcliuren ") In A (olgt von anderer Hand: Die underthannen von ruth zu ruth 45 durch den canzleischreiber abgelößen. ") Dieser Artikel ist in B von anderer Hand am linken Rand nachgetragen. Dieser und die folgenden Artikel fehlen in A. ")C 30.In B das folgende von anderer Hand. ")C 81. Also auch

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