Oberösterreichische Weistümer

248 Stijt Spital am Pyhrn tag — werden zu anderen ambtsverrichtungen vorbehalten^^). Wer nun sowohlin dag- alß anderen händlen bei der oanzlei waß anzubringen hat,solle solches an den bestimbten gerichtstägen vornemben; es seie dann, das etwas vorfalle, so sich nicht verschieben lasset, mit solchen händlen kan auch 5 ein ieder ohne außnamb einigen tags in der wochen vorkommen, wann und sooft es die nothturft erforderet^®). 23. Haben auch die voigtleüt eine Zeitlang ihr voigtgersten nicht geschütt, werden demnach hiemit ermahnt, hinfüro solche fleissiger zu ent richten. Es^') sollen auch sie voitleüt^®) ihre®") kinder ohne obrigkeitlichem 10 consens und bewüligung nicht hindann ziehen lassen, bei Verlust ihrer etwann under diser jurisdiction zu suechen habenten erbschaft. 24. Die failtanz — das ist alle tänz ausser der hochzeiten, eheversprechungen,handwerks-,jähr-, auch an denen kirchtägen,zufaschingszeit — oder welche sonst ohne consens der herrschaft beschechen, seind hiemit nicht 15 allein denen paurn, sondern auch allen würthen und®») gastgeben genzlich abgeschafft bei straff. 25.Weilenthailszehentholden ihrezehentundandereunderthannendero schuldiges dienstgetraid auf vill jähr anstehen lassen, wordurch nicht allein \die\ genädige herrschaft beschwähret wird, sondern sie underthannen hier20 durch nurin einen solchen®^)ausstand erwachsen,welcher ihnen nachgehents®») schwälir fallet, auf einmahl abzustatten, alß werden sie insgesambt hiemit alles ernsts vermahnet, solche ihre gebüehrnussen könftig von zeit zu zeit ohne anstand zu entrichten. Welche aber deme nicht gehorsamblich nachkämben, denen soUe der zehent auf dem feld das folgente jalir in duplo auß25 gstöcket®»),gegen denen dienstunderthannen aber anders compeUe vorgekeret werden. Weiters ligt ihnen auch ob, das schüttende getraid — wie gebreüchig — recht zu säuberen, widrigens wuerde man dergleich ungepuzt vorkomente getraid bei dem stüft nicht allain nicht annemben,sondern den betrüeglichen frävler noch darzue in absonderliche straff ziehen. 30 26. Welche paurnknecht das zimmer- oder maurerhandwerk lehrnen und sich dabei aufdingen lassen wollen, die sollen solches vorhaben zu rechter zeit anstöllen, widrigens ihnen nicht verstattet werden [wird], underm jähr und sonderlich, da die genedigere hauß- und feldarbeit angehet, auß ihren verdingten diensten gleich aignen gefahlens, wie bißhero öfters clagbahr 35 vorkomben, zu trotten. 27. Nachdeme auch bei der hoffgerichtskanzlei schon zum öftern weegen der außwendig gemachten vermächt- und schanknussen stritt und irrungen in denen erfolgten Verhandlungen sich der Ursachen eraignet, umb Cfh. Insonderheit aber wird iedermahn zur nachrioht bedeutet, das am 40 pfingsttag nachmittag und freitags vormittag ohne groß wichtiger ursach niemand zur oanzlei kommen solle, weilen solche zur heförder der post gewidmet sein. 26) Q 2 28) vornemben; es seie...erforderet]C als mittwoch und sambstag er scheinen; fals aber grosse Wichtigkeiten vorfahlen, woran gnädiger herrschaft und dem allgemeinen woÜ gelegen, alßdann mögen dieselbe auch in anderen tagen ohne 45 ausnahm vorkomen und ihre nothturft anbringen. ®') C Ansonsten aber ®®) /. C »») Haben auch die voigtleuth ihre: in A durch Einklammern getilgt und korr. in: SoUen die voigtleütihr voigtgersten fleissig entrichten, ansonsten aber ihre ®°) hie mit nicht allein... und ]C allen ®i) nur in einen solchen ]C in so grossen ®®) ihnen nachgechents]C derselbe nach der zeit selbsten ®®) C jh. und abgeführt 50 werden

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