Iji. Garsten- und Stodertal (1701) 247 16. Wann die vörster zu einem pern- oder wolfsgejaid ansagen, solle ein ieder underthann darzue mit seiner haußpixen oder anderen haußwehr^') ohne außredt erscheinen und sich bei solchem gejaid einstöllen, bei straff 2 reichsthaller. Zumahlen solche unthier manchesmahl under dem viech grossen schaden thuen, solle also ein ieder solches vertilgen helfen. 5 17. Werden die underthannen insgesambt hiemit ernstlich ermahnt, das sie auf ihre kinder wie auch auf die dienstleüt guete obsicht haben und dieselbe in besserer zucht halten, auch ihnen das nächtliche herumbzichen und zu denen tanzen zu laufen möglichist abstöllen sollen, weilen laider die Unzucht und hurerei ohnedeme") sehr in schwung gechet und Gott der lo allmächtige neben der schon lang^®) anhaltenten traidtheüre sonsten") noch schwärere straffen über diss ganze thall destweegen verhengen möchte. 18. So sollen auch hinfüro diejenige persohnen,so sich auß erhöblichen Ursachen zusamben heirathen wollen, nicht gleich den negsten besten umb den consens und die heirathzötl zur obrigkeit schicken, sondern — wie es 15 von alters her gebreüchig gewest — der bräutgamb und die braut beede selbst in persohn neben einem beistand vorm hofgericht erscheinen, sonsten werden sie nicht angehört werden. 19. Von denenjenigen persohnen, welche vor jalrfen her gewüsser ursach und verbrechen weegen auß dem hiesigen landgericht geschafft worden, 20 soUe beileib und guets straff kein paur einen solchen menschen ohne erlaubnuß der herrschaft aufhalten oder in einigerleiweiß underschleif geben. 20. Waiß ein ieder vorhin schon, das das prandweinprennen in genere auß ursach der damit getribenen winklwüertschaften und dabei undergeloffenen sträffhchen liederUchkeiten zum oftern obrigkeitlich abgeschafft 25 worden"), alß bleibt es noch allerdings bei solchem verpoth und zwar bei Vermeidung schwärer straff und confiscation der prennkössl. 21. Sollen die underthannen das gehülz in denen Spittällerischen vörsten, wann man ihnen die haußnotturft bewilliget oder durch die vörster außzaigen lasset, sonderlich aber das gewächsige junge holz möglichst so verschonen, von solchem holz — es seie in scheitern, saagholz"^®), pau- oder anderen holz — nicht das geringste verkaufen, wie auch mit grässen und strähmaissen eine solche waldordnung halten, damit die herrschaft nicht verursacht werde, gestalten dingen nach den befindenten ungehorsamb und muetwillen mit ernstlicher straff anzusechen^®). _ 35 22. Werden auch denen underthanen bei der hiesigen hoffgerichtscanzlei gewüsse gerichtstäg in der wochen gesezt alß monntag^"), mittwochen und freitag^^); die iberigen 3^^)tag aber — alß erchtag®'), pfingstag und sambs- ")mitseiner haußpixen ... haußwehr f. C ")A ohne deine von spät. Hand nachgetragen ")A danach laider getitgt neben der schon...sonsten]C der- 40 mahlig erlidnen theuren Zeiten ") zum oftem ... worden in A nachgetragen A holz durchgestrichen, dafür von anderer Hand röhm, hifl, stecken—scheitern, saagholz]0scheiderholz ")In A vor dem nächsten Absatz ein Nachtrag: Gleichermassen würdet ihnen auch nit verstattet, in ihren aigenthumbern aignen gefallens zu hacken, sondern welche von pan-, wasser-, saag-, kalch- koll- oder andern holz 45 Iber die selbst aigne haußnotturft was zu vergeben haben, sollen sich jederzeit bei der herrschaft vorhero anmelden und, was sie zu vergeben gedacht, ordentlich anzaigen, damit der augenschein eingenomben und hierdurch aller schwendtschaden bei denen güetern verhüetet werde, In C durchgestrichen C sambstag 22)(7 4 23)(7 montag, elirtag
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