246 Spital am Pyhrn fehrners ein leder nachzukomben. Sonsten wirdet auf betretten ein solcher paur, der sein schwaigwerch weiter verkauft, wohl empfindlich gestrafft werden. Ari. lO')= Text 112, Abschnitt Oberamt, Art. 8. (Siehe S. 236) 5 11. Der fürkauf mit schmalz,käß,schneken, hönig und wax,auch mit getraid, klein und grossen viech®) ist inhalt der kais. generalien und landgerichtsordnung allen und ieden durchgehunts bei straff und confiscierung — sonderlich auch denen leedigen persohnen und knechten^") — verbotten. Müssen sich also diejenige,so bißhero mitfürkauf allzuvill excedieret und mit 10 dergleichen Sachen gehandlet haben, künftig besser zu bieten und in acht zu neniben, damit man nicht getrungen werde, gegen einem solchen nach außweisung der kais. generalien mit straff zu verfahren. 12. Demnach ein ieder underthan bei seiner pflicht schuldig, alles böse verhüeten zu helfen, und da sich ein schlimmer handl zuetragt, solchen der 15 Obrigkeit zur gebüelirlichen bestraffung anzuzaigen, alß soll ein ieder haußwüert, sobald er dergleichen schlimbe händl gewahret — sonderlich die schwangern dirn —,alsobald beim hoffgericht anzaigen und hinfüro nicht mehr verschweigen, noch so lang zuewarten, biß man solche verbrechen vor anderen in erfahrung bringe, bei hocher leib und guets straff. So soll auch 20 kein haußherr oder underthann eine schwangere dirn ohne vorwüssen und anzaig der obrigkait beurlauben oder auß dem dienst schicken. 13. Kein paur oder underthann solle einen dienstpothen — es seie knecht oder dirn —,so einem andern vor der gewöhnUchen jahrszeit auß dem dienst außstehet, nicht aufnemben,er habe dann solches vorhero der obrigkeit 25 angezaigt oder seie zuvor mitdem vorigen paurn gleich worden,bei straff des grossen wandls der 5 fl 2 ß. So sollen auch die dienstpothen — knecht und dirnen — vor außgang der verdingten jahrszeit bei schwärer leibsstraff und confiscierung ihres verdienten lidtlohns ausser hauptsächlich erhebUohen Ursachen unbegrüesst ilirer haußherrn keinesweegs mehr davon ziehen oder 30 haimblich auß dem dienst gechen. 14. Die weeg, Steeg und prucken werden an denen mehristen orthen, sonderlich nach der strass hinauß, schlecht verpössert und hergehalten, auch das iberwasser, wo es die noth erforderet, zu rechter zeit nit abgelaitet; ja wann man denen hierzu bestölten ruthen schon ansagen lasset, so komben 35 doch die wenigsten, und wird der weeg niemahlen mit fleiß gemacht; dahero wann die underthannen und diejenige, welche das weegwerchen angechet, künftig nicht fleissiger zuesechen werden, wirdet man solche weeg von stüft auß machen lassen und alßdann neben gebüehrlicher straff allen uncosten auf die nachlässigen ansclilagen, so ihnen alßdann nicht grossen nutzen 40 bringen^"^) wird. 15. Die underthannen sollen ihren hüetern und gaißpueben bei hocher straff keine hacken in die vörst mitzunemben verstatten, vill weniger,das sie pixen und gschoss^®)zum bieten mittragen,weilen dardurch nur unheil gestüft wird und sie mit dem schüessen das wüd vertreiben. 45 8) Dieser Artikel ist in AB gestrichen, er fehltin C, wo deshalb die Bezifferung der folgenden Artitcel jeweils um eine Einheit niedriger ist. °) Nachtrag in A fh. und anderen Sachen sonderlich auch...Imechten f.C nicht grossen...bringen] C den gehorsam erlehrnen Canderes geschüz
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